Artikel 1 VO (EU) 2019/1778

Folgender Artikel wird in die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 eingefügt:

Artikel 16a

(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter” ) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

a)
in Bezug auf den Rat: die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen zu Anhang I;
b)
in Bezug auf den Hohen Vertreter: die Ausarbeitung von Änderungen zu Anhang I;
c)
in Bezug auf die Kommission:

i)
die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der EU-Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;
ii)
die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II dieser Verordnung angegebene Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu „Verantwortlichen” im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 ausüben können.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.