Präambel VO (EU) 2019/1778

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates(2) werden mehrere restriktive Maßnahmen gemäß Beschluss 2010/638/GASP umgesetzt.
(2)
Der Rat hat am 24. Oktober 2019 den Beschluss (GASP) 2019/1790(3) zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP angenommen, mit dem ein Artikel über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Rat und den Hohen Vertreter aufgenommen wird.
(3)
Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der genannten Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679(4) und (EU) 2018/1725(5) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1284/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26).

(3)

Beschluss (GASP) 2019/1790 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (siehe Seite 153 dieses Amtsblatts).

(4)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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