Artikel 2 VO (EU) 2019/1781
Anwendungsbereich
- (1)
-
Diese Verordnung gilt für folgende Produkte:
- a)
-
Induktionsmotoren ohne Kohlebürsten, Kommutatoren, Schleifringe oder elektrische Rotoranschlüsse, die für den Betrieb bei einer sinusförmigen Spannung mit einer Frequenz von 50 Hz, 60 Hz oder 50/60 Hz ausgelegt sind und
- i)
- zwei, vier, sechs oder acht Pole aufweisen;
- ii)
- eine Nennspannung UN von mehr als 50 V und bis zu 1000 V haben;
- iii)
- eine Nennausgangsleistung PN von 0,12 kW bis einschließlich 1000 kW aufweisen;
- iv)
- für den Dauerbetrieb ausgelegt sind und
- v)
- für den direkten Betrieb am Netz bemessen sind.
- b)
-
Drehzahlregelungen mit einem Dreiphasen-Eingang, die
- i)
- für den Betrieb mit einem Motor gemäß Buchstabe a innerhalb eines Nennbereichs der Motorausgangsleistung von 0,12 kW–1 000 kW ausgelegt sind;
- ii)
- eine Nennspannung von mehr als 100 V und bis zu 1000 V (AC) haben;
- iii)
- nur einen AC-Spannungsausgang aufweisen.
- (2)
-
Die Anforderungen in Anhang I Abschnitt 1 sowie Abschnitt 2 Nummern 1, 2, 5 bis 11 und 13 gelten nicht für die folgenden Motoren:
- a)
- vollständig in ein Produkt (z. B. Getriebe, Pumpe, Ventilator oder Verdichter) integrierte Motoren, deren Energieeffizienz auch bei Verwendung eines provisorischen Lagerschilds und Antriebslagers nicht unabhängig von dem Produkt geprüft werden kann; der Motor muss (neben den Verbindungsteilen wie Schrauben) gemeinsame Bauteile mit dem angetriebenen Gerät (z. B. eine Welle oder ein Gehäuse) haben und darf nicht so ausgelegt sein, dass er vollständig von dem angetriebenen Gerät getrennt und unabhängig betrieben werden kann. Im Falle der Trennung darf der Motor nicht mehr betriebsfähig sein;
- b)
- Motoren mit einer integrierten Drehzahlregelung (Kompaktantriebe), deren Energieeffizienz nicht unabhängig von der Drehzahlregelung geprüft werden kann;
- c)
- Motoren mit integrierter Bremse, die integraler Bestandteil der inneren Motorenkonstruktion ist und während der Prüfung der Motoreneffizienz weder entfernt noch von einer separaten Stromquelle versorgt werden kann;
- d)
-
speziell ausgelegte und ausschließlich für folgende Betriebsbedingungen spezifizierte Motoren:
- i)
- in einer Höhe von mehr als 4000 Metern über dem Meeresspiegel;
- ii)
- bei Umgebungstemperaturen über 60 °C;
- iii)
- bei einer Betriebshöchsttemperatur über 400 °C;
- iv)
- bei Umgebungstemperaturen unter – 30 °C oder
- v)
- bei einer Temperatur der Kühlflüssigkeit am Einlass eines Produkts von unter 0 °C oder über 32 °C;
- e)
- Motoren, die speziell für einen Betrieb ausgelegt und spezifiziert sind, bei dem sie vollständig in eine Flüssigkeit eingetaucht sind;
- f)
- Motoren, die speziell für die erforderliche Sicherheit kerntechnischer Anlagen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates(1) geeignet sind;
- g)
- explosionsgeschützte Motoren, die gemäß Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) für Untertageanlagen ausgelegt und zertifiziert sind;
- h)
- Motoren in kabellosen oder batteriebetriebenen Geräten;
- i)
- Motoren in Handgeräten, deren Gewicht während des Betriebs von Hand abgestützt wird;
- j)
- Motoren in handgeführten mobilen Geräten, die während des Betriebs bewegt werden;
- k)
- Motoren mit mechanischen Kommutatoren;
- l)
- vollständig geschlossene selbstgekühlte Motoren (TENV-Motoren);
- m)
- vor dem 1. Juli 2029 in Verkehr gebrachte Motoren, die als Ersatz für identische, in Produkte integrierte Motoren dienen, die im Falle von Motoren gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a vor dem 1. Juli 2021 und im Falle von Motoren gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b vor dem 1. Juli 2023 in Verkehr gebracht wurden, und speziell dafür vermarktet werden;
- n)
- Motoren mit mehreren Drehzahlen, d. h. Motoren mit mehreren Wicklungen oder mit schaltbaren Wicklungen, die eine unterschiedliche Anzahl von Polen und unterschiedliche Drehzahlen aufweisen;
- o)
- speziell für den Antrieb von Elektrofahrzeugen ausgelegte Motoren.
- (3)
-
Die Anforderungen in Anhang I Abschnitt 3 sowie Abschnitt 4 Nummern 1, 2 und 5 bis 10 gelten nicht für die folgenden Drehzahlregelungen:
- a)
- in ein Produkt integrierte Drehzahlregelungen, deren Energieeffizienz nicht unabhängig von dem Produkt geprüft werden kann, da das Produkt oder die Drehzahlregelung bei einem Versuch einer solchen Prüfung nicht betrieben werden könnte;
- b)
- speziell für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/71/Euratom geeignete Drehzahlregelungen;
- c)
- regenerative Antriebe;
- d)
- Antriebe mit sinusförmigem Eingangsstrom;
- e)
- Drehzahlregelungen, die ein einziges Gehäuse aufweisen, das Drehzahlregelungen enthält, von denen alle mit dieser Verordnung im Einklang stehen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).
- (2)
Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).
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