Artikel 3 VO (EU) 2019/1781

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Elektromotor” oder „Motor” bezeichnet ein Gerät, das elektrische Eingangsleistung in mechanische Ausgangsleistung in Form einer Rotation umwandelt, deren Drehzahl und Drehmoment von Faktoren wie der Frequenz der Versorgungsspannung und der Anzahl der Pole des Motors abhängen;
2.
„Drehzahlregelung” bezeichnet einen elektronischen Leistungswandler, der die elektrische Leistung, mit der ein einzelner Elektromotor gespeist wird, kontinuierlich anpasst, um die von dem Motor abgegebene mechanische Leistung nach Maßgabe der Drehmoment-Drehzahl-Kennlinie der am Motor anliegenden Last zu steuern, wozu die am Motor anliegende Frequenz und Spannung angepasst werden. Dies umfasst auch alle in die Drehzahlregelung integrierten Schutz- und Hilfsgeräte;
3.
„Energieeffizienz” eines Motors bezeichnet das Verhältnis seiner mechanischen Ausgangsleistung zur elektrischen Eingangswirkleistung;
4.
„Pol” bezeichnet einen durch das rotierende Magnetfeld des Motors erzeugten Nord- oder Südpol, wobei die Zahl der Pole die Grunddrehzahl des Motors bestimmt;
5.
„Dauerlastbetrieb” bezeichnet die Fähigkeit eines Elektromotors, bei Nennleistung mit einem Temperaturanstieg innerhalb der spezifizierten Isolier-Temperaturklasse ununterbrochen betrieben zu werden, was normungsgemäß als Nennbetriebsart S1, S3 >=80 % oder S6 >=80 % spezifiziert ist;
6.
„Phase” bezeichnet die Art der Konfiguration des Netzstroms;
7.
„Netzstrom” bezeichnet die Stromversorgung aus dem Netz;
8.
„Motor mit mechanischen Kommutatoren” bezeichnet einen Motor, in dem eine mechanische Vorrichtung die Richtung des Stroms umkehrt;
9.
„kabelloses oder batteriebetriebenes Gerät” bezeichnet ein Gerät, das seine Energie aus Batterien bezieht, die es dem Gerät ermöglichen, die beabsichtigte Funktion ohne Anschluss an eine sonstige Stromversorgung zu erfüllen;
10.
„Handgerät” bezeichnet ein tragbares Gerät, das während des normalen Gebrauchs in der Hand gehalten wird;
11.
„handgeführtes Gerät” bezeichnet ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät, das während des normalen Gebrauchs vom Nutzer bewegt und gelenkt wird;
12.
„vollständig geschlossener selbstgekühlter Motor” oder „TENV-Motor” ( „totally enclosed non-ventilated motor” ) bezeichnet einen für den Betrieb ohne Lüfter ausgelegten und spezifizierten Motor, der Wärme überwiegend durch natürliche Luftbewegung oder Strahlung auf der Oberfläche des vollständig geschlossenen Motors abgibt;
13.
„regenerativer Antrieb” bezeichnet eine Drehzahlregelung, die Energie von der Last in das Stromnetz zurückspeisen kann, d. h. die eine Phasenverschiebung um 180° +/– 20° zwischen Eingangsstrom und Eingangsspannung hervorruft, wenn der angeschlossene Motor bremst;
14.
„Antrieb mit sinusförmigem Eingangsstrom” bezeichnet eine Drehzahlregelung mit einem sinusförmigem Eingangsstrom, der durch einen Oberschwingungsgehalt von unter 10 % gekennzeichnet ist;
15.
„Bremsmotor” bezeichnet einen Motor mit einer elektromechanischen Bremseinheit, die unmittelbar ohne Kupplungen auf die Antriebswelle einwirkt;
16.
„Ex-eb-Motor mit erhöhter Sicherheit” bezeichnet einen für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmten und normungsgemäß „Ex eb” -zertifizierten Motor;
17.
„sonstiger explosionsgeschützter Motor” bezeichnet einen für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmten und normungsgemäß „Ex ec” -, „Ex tb” -, „Ex tc” -, „Ex db” - oder „Ex dc” -zertifizierten Motor;
18.
„Prüflast” einer Drehzahlregelung bezeichnet das für Prüfzwecke verwendete elektrische Gerät, das den Ausgangsstrom und den Ausgangsverschiebungsfaktor cos phi bestimmt;
19.
„gleichwertiges Modell” bezeichnet ein Modell, das mit Blick auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von demselben Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten als gesondertes Modell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;
20.
„Modellkennung” bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder demselben Hersteller-, Importeur- oder Bevollmächtigtennamen unterscheidet;
21.
„Prüfung im Beisein von Zeugen” bezeichnet die aktive Beobachtung der physischen Prüfung eines Produkts durch eine andere Partei, um Schlussfolgerungen hinsichtlich der Gültigkeit der Prüfung und der Prüfungsergebnisse zu ziehen. Dazu können Schlussfolgerungen hinsichtlich der Konformität der angewandten Prüf- und Berechnungsverfahren mit den geltenden Normen und Rechtsvorschriften zählen;
22.
„Werksabnahme” bezeichnet eine Prüfung eines bestellten Produkts, bei der der Kunde eine Prüfung im Beisein von Zeugen nutzt, um vor der Abnahme oder der Inbetriebnahme festzustellen, ob das Produkt die vertraglichen Anforderungen vollständig erfüllt;
23.
„angegebene Werte” bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 5 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.

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