Präambel VO (EU) 2019/1782

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden „Ökodesign” ) energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der Union ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2)
Die Mitteilung COM(2016) 773 der Kommission(2) mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Das Ökodesign-Arbeitsprogramm führt die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen auf, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorrangig behandelt werden sollen, und sieht eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission(3) vor.
(3)
Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge bis 2030 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von mehr als 260 TWh führen, was einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen entspricht. Zu den im Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch externe Netzteile.
(4)
Die Kommission hat in der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile festgelegt. Zudem sieht die Verordnung eine Überprüfung ihrer Bestimmungen durch die Kommission vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts vor.
(5)
Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 278/2009 überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte externer Netzteile sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.
(6)
Die Überprüfung ergab, dass externe Netzteile in der Union in großer Zahl in Verkehr gebracht werden, und zeigte die Vorteile einer Aktualisierung der Ökodesign-Anforderungen sowie ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt auf.
(7)
Externe Mehrspannungsnetzteile, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 278/2009 fallen, werden in der Union in steigender Zahl in Verkehr gebracht. Sie sollten daher in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen werden, um weitere Energieeinsparungen zu erzielen und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.
(8)
Externe Netzteile, die ihre Ausgangsspannung an den Primärverbraucher anpassen, sollten weiterhin in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
(9)
Die Ökodesign-Anforderungen sollten den Energieverbrauch externer Netzteile harmonisieren und somit zu einem funktionierenden Binnenmarkt beitragen. Zudem sollten sie die Umweltbilanz externer Netzteile verbessern. Schätzungen zufolge könnten gegenüber einem Szenario, in dem keine weiteren Maßnahmen getroffen werden, bis 2030 jährliche Endenergieeinsparungen von 4,3 TWh erzielt werden, was einem CO2-Äquivalent von 1,45 Mio. Tonnen entspricht.
(10)
Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) genannten europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden.
(11)
Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden sind.
(12)
Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten in der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.
(13)
Neben den rechtlich bindenden Anforderungen sollten in dieser Verordnung gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG Referenzwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus allgemein verfügbar und leicht zugänglich sind.
(14)
Bei einer Überprüfung dieser Verordnung sollten die Eignung und Wirksamkeit ihrer Bestimmungen im Hinblick auf die angestrebten Ziele bewertet werden. Die Überprüfung sollte zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem alle Bestimmungen umgesetzt sind und Auswirkungen auf den Markt haben.
(15)
Die Verordnung (EG) Nr. 278/2009 sollte daher aufgehoben werden.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)

Mitteilung der Kommission: Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019 (COM(2016) 773 final vom 30.11.2016).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

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