Artikel 1 VO (EU) 2019/1782

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme externer Netzteile.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
Spannungswandler;
b)
unterbrechungsfreie Stromversorgungen;
c)
Batterieladegeräte ohne Stromversorgungsfunktion;
d)
Konverter für Lampen;
e)
externe Stromversorgungsgeräte für medizinische Geräte;
f)
aktive Power-over-Ethernet-Injektoren;
g)
Dockingstationen für autonome Geräte;
h)
externe Netzteile, die vor dem 1. April 2025 ausschließlich als Zubehör- oder Ersatzteil für ein vor dem 1. April 2020 in Verkehr gebrachtes identisches externes Netzteil in Verkehr gebracht werden, sofern auf dem Zubehör- oder Ersatzteil oder dessen Verpackung klar der Vermerk „Externes Netzteil ausschließlich als Ersatzteil zu nutzen für” zusammen mit dem/den Primärverbraucher(n), für den/die das Zubehör- oder Ersatzteil bestimmt ist, angegeben ist.

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