ANHANG I VO (EU) 2019/1784

Begriffsbestimmungen für die Anhänge

Es gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

(1)
„Energieeffizienz der Stromquelle” bezeichnet das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis zwischen der Ausgangsleistung unter genormten Schweißbedingungen und genormten Schweißlastspannungen und der höchsten Leistungsaufnahme der Stromquelle.
(2)
„Leerlaufzustand” bezeichnet den Betriebszustand, in dem der Strom eingeschaltet und der Schweißkreislauf stromlos ist.
(3)
„Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand” bezeichnet die im Leerlaufzustand aufgenommene Leistung (in Watt).
(4)
„Stromquelle” bezeichnet eine Vorrichtung, die Wechselstrom (AC) zur Versorgung eines oder mehrerer Wechselstrom-Abgabepunkte nutzt oder die eine Wechselstromeingangsleistung (AC) zur Versorgung eines oder mehrerer Gleichstrom-Abgabepunkte (DC) wandelt, wobei beides dem Zweck des Betriebs eines Schweißgerätes dient.
(5)
„Schalttafel” bezeichnet eine allgemeine, zwischen dem Nutzer und dem Schweißgerät angeordnete Bedienschnittstelle mit Reglern und Anzeigern.
(6)
„Gerätegehäuse” bezeichnet eine schützende Umhüllung des Produkts, die Schutz gegen die Atmosphäre, gegen Feuchtigkeit und gegen mögliche Stoßeinwirkungen bietet.
(7)
„Batterie” bezeichnet eine Vorrichtung gemäß der Definition in Artikel 3 der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1), auch im Sinne von „Batteriesatz” oder „Industriebatterien oder -akkumulatoren” im gleichen Artikel.
(8)
„Schweißbrenner” bezeichnet eine Vorrichtung, die den Schweißstrom an die Elektrode liefert, wobei dies auch die Übertragung des Stroms an eine abschmelzbare Elektrode, sofern eine solche eingesetzt wird, beinhalten kann, und die auch das eventuell eingesetzte Schutzgas zum Lichtbogenbereich befördert.
(9)
„Gaszufuhrschlauch” bezeichnet einen Schlauch, der speziell für die Zufuhr von Gasbrennstoffen (wie Acetylen), Druckluft und Schutzgasen, wie sie beim Schweißen verwendet werden, konstruiert ist und normalerweise aus einem Schlauch und einer schützenden Ummantelung besteht, die häufig speziell auf den verwendeten Gastyp und mitunter auch auf die Betriebsbedingungen ausgelegt ist.
(10)
„Gaszufuhrregler” bezeichnet eine Vorrichtung, die den höheren Druck der zugeführten komprimierten Gase auf den niedrigeren Druck reduziert, der im Schweißgerät gefahrlos eingesetzt werden kann; Gaszufuhrregler sind häufig mit einem Dosierventil oder Durchflussmesser zur Messung bzw. Regelung des Gasstroms ausgestattet.
(11)
„Schweißdrahtvorschub” bezeichnet eine Vorrichtung, die für die Zuführung von Schweißdraht oder Zusatzwerkstoff eingesetzt wird, wobei dies durch Schieben, Ziehen oder einer Kombination aus Schieben und Ziehen erfolgt.
(12)
„Ventilator” bezeichnet eine Maschine mit Drehflügeln zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Gasstromes — in der Regel eines Luftstromes — durch das Gerät hindurch, die beispielsweise als internes Kühlsystem für die Stromquelle dient.
(13)
„Stromkabel” bezeichnet ein Kabel für die Stromversorgung, das die Leistungs- und Sicherheitsanforderungen international anerkannter Normen für Schweißkabel erfüllt.
(14)
„fachlich kompetenter Reparateur” bezeichnet eine Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Reparatur- und fachgerechte Wartungsdienstleistungen für Schweißgeräte erbringt.
(15)
„Ersatzteil” bezeichnet ein separates Teil, das bei einem Schweißgerät ein Teil mit derselben oder einer ähnlichen Funktion ersetzen kann.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).

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