ANHANG II VO (EU) 2019/1784
Ökodesign-Anforderungen
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1.
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Energieeffizienzanforderungen
Ab dem 1. Januar 2023 darf die Energieeffizienz der Stromquelle von Schweißgeräten nicht geringer als die in Tabelle 1 aufgeführten Werte sein und im Leerlaufzustand darf die Leistungsaufnahme die in Tabelle 1 aufgeführten Werte nicht übersteigen.Mindestenergieeffizienz der Stromquelle | Maximale Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand | |
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Schweißgeräte, betrieben mit dreiphasigen Stromquellen mit Gleichstromabgabe (DC) | 85 % | 50 W |
Schweißgeräte, betrieben mit einphasigen Stromquellen mit Gleichstromabgabe (DC) | 80 % | 50 W |
Schweißgeräte, betrieben mit ein- und dreiphasigen Stromquellen mit Wechselstromabgabe (AC) | 80 % | 50 W |
- 2.
- Ressourceneffizienzanforderungen
Ab dem 1. Januar 2021 müssen Schweißgeräte folgende Anforderungen erfüllen:- a)
- Verfügbarkeit von Ersatzteilen
- 1)
- Die Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure von Schweißgeräten stellen fachlich kompetenten Reparateuren für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Exemplars eines Schweißgerätemodells mindestens folgende Ersatzteile zur Verfügung:
- a)
- Schalttafel,
- b)
- Stromquelle(n),
- c)
- Gerätegehäuse,
- d)
- Batterie(n),
- e)
- Schweißbrenner,
- f)
- Gaszufuhrschlauch/-schläuche,
- g)
- Gaszufuhrregler,
- h)
- Schweißdraht- oder Zusatzwerkstoffvorschub,
- i)
- Ventilator(en),
- j)
- Stromkabel,
- k)
- Software und Firmware, einschließlich Reset-Software.
- 2)
- Die Hersteller müssen sicherstellen, dass diese Ersatzteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und ohne dauerhafte Beschädigungen von Gerät und Ersatzteil ausgewechselt werden können.
- 3)
- Die Liste dieser Ersatzteile und das Verfahren für deren Bestellung müssen spätestens zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells sowie bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der frei zugänglichen Internetseite des Herstellers, Bevollmächtigten oder Importeurs öffentlich verfügbar sein.
- b)
- Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
Spätestens zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells und bis zum Ende des unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Zeitraums stellt der Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur fachlich kompetenten Reparateuren Reparatur- und Wartungsinformationen über die Schweißgeräte zu folgenden Bedingungen bereit:
- 1.
- Fachlich kompetente Reparateure müssen der Internetseite des Herstellers, Bevollmächtigten oder Importeurs entnehmen können, wie sie sich registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, können die Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure vom fachlich kompetenten Reparateur den Nachweis verlangen,
- i)
- dass er über das Fachwissen zur Reparatur und Wartung von Schweißgeräten verfügt und die Vorschriften einhält, die in den Mitgliedstaaten, in denen er tätig ist, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung wird der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure akzeptiert, falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht;
- ii)
- dass für ihn ein Versicherungsschutz besteht, der die Haftung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit abdeckt, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird.
- 2.
- Der Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur muss innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag, an dem der fachlich kompetente Reparateur den Registrierungsantrag gestellt hat, die Registrierung zulassen oder verweigern.
Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach einer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Die Informationen können auch für ein gleichwertiges Modell oder gegebenenfalls ein Modell derselben Produktfamilie bereitgestellt werden. Es sind unter anderem folgende Reparatur- und Wartungsinformationen bereitzustellen:
- —
eindeutige Angaben zur Identifizierung des Schweißgerätes,
- —
ein Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht,
- —
eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Prüfgeräte,
- —
Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. theoretische untere und obere Grenzwerte für Messungen),
- —
Verdrahtungs- und Anschlusspläne,
- —
Diagnose- und Fehlercodes (einschließlich herstellerspezifischer Codes, falls zutreffend),
- —
Datenaufzeichnungen über gemeldete und in dem Schweißgerät abgespeicherte Fehler (falls zutreffend) und
- —
Anleitungen für die Installation einschlägiger Software und Firmware, einschließlich Reset-Software.
Für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen und die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen dürfen die Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.
- c)
- Höchstlieferzeiten von Ersatzteilen
Während des unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Zeitraums muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Ersatzteile für Schweißgeräte dem fachlich kompetenten Reparateur innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Bestellungseingang geliefert werden.
Diese Verfügbarkeit kann auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die gemäß Buchstabe b registriert sind.
- d)
- Angaben auf dem Display von Schweißgeräten
Ist ein Schweißgerät mit einem Display ausgestattet, so muss dieses den Verbrauch an Schweißdraht oder Zusatzwerkstoff in Gramm pro Minute oder einer gleichwertigen, genormten Maßeinheit anzeigen.
- e)
- Anforderungen für die Demontage zur Materialverwertung und für das Recycling bei gleichzeitiger Vermeidung von Umweltbelastungen
Die Hersteller stellen bei der Gestaltung der Schweißgeräte sicher, dass die in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU genannten Werkstoffe und Bauteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können.
Die Hersteller müssen den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Verpflichtungen nachkommen.
- 3.
- Informationsanforderungen
Ab dem 1. Januar 2021 müssen die Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure sicherstellen, dass in den Anleitungen für Installateure und Endnutzer sowie mindestens 10 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells eines Schweißgeräts auf frei zugänglichen Internetseiten der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten oder der Importeure folgende Informationen bereitgestellt werden:- a)
- der Produkttyp,
- b)
- der Herstellername, der eingetragene Handelsname und die eingetragene Kontaktanschrift,
- c)
- die Modellkennung,
- d)
- die Energieeffizienz der Stromquelle (in %),
- e)
- die Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand (in W),
- f)
- eine Liste gleichwertiger Modelle,
- g)
- für das Recycling und die Entsorgung am Ende der Lebensdauer relevante Angaben,
- h)
- eine Liste der kritischen Rohstoffe, die gegebenenfalls in Richtmengen von mehr als 1 g in Einzelkomponenten vorhanden sind, und die Angabe der Komponenten, in denen diese kritischen Rohstoffe vorhanden sind,
- i)
- Richtwerte für die Verwendung von Schutzgas bei repräsentativen Schweißplänen und -programmen,
- j)
- Richtwerte für die Verwendung von Schweißdraht oder Zusatzwerkstoff bei repräsentativen Schweißplänen und -programmen.
- a)
- Herstellungsjahr.
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