Artikel 1 VO (EU) 2019/1793

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)
gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Anhang I die Liste der aus bestimmten Drittländern kommenden Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die bei ihrem Eingang in die Union vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen und unter die KN-Codes und TARIC-Einreihungen gemäß dem genannten Anhang fallen;
b)
gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die durch das Risiko einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxine bedingten besonderen Bedingungen für den Eingang folgender Kategorien von Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln in die Union:

i)
Sendungen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern von Lebens- und von Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die in Anhang II in der Tabelle unter Nummer 1 aufgeführt sind und unter die KN-Codes und TARIC-Einreihungen gemäß dem genannten Anhang fallen;
ii)
Sendungen von aus zwei oder mehr Zutaten bestehenden Lebensmitteln, die eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II in der Tabelle unter Nummer 1 aufgeführten Lebensmittel in einer Menge von über 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse enthalten und unter die KN-Codes gemäß Tabelle 2 des genannten Anhangs fallen;
iii)
Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die aus einem anderen Drittland als dem Ursprungsland in die Union versandt werden und eines der in Anhang II in der Tabelle unter Nummer 3 aufgeführten Lebens- und Futtermittel enthalten;

ba)
die Aussetzung des Eingangs der in Anhang IIa aufgeführten Lebens- und Futtermittel in die Union;
c)
Bestimmungen über die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln;
d)
gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 Bestimmungen über die für die Probenahmen und Laboranalysen zu verwendenden Methoden in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln;
e)
gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Bestimmungen über das Muster der amtlichen Bescheinigung, die die unter Buchstabe b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln zu begleiten hat, und die Anforderungen an eine solche amtliche Bescheinigung;
f)
gemäß Artikel 90 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 Bestimmungen über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen, die die unter Buchstabe b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln zu begleiten haben.

(2) Diese Verordnung gilt für Sendungen von in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Lebens- und Futtermitteln, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 5 kg (frische Erzeugnisse) oder 2 kg (sonstige Erzeugnisse) beträgt:

a)
Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;
b)
nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden.

Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 50 kg (frische Erzeugnisse) oder 10 kg (sonstige Erzeugnisse) beträgt:

a)
Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;
b)
Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Lebens- und Futtermittel, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind.

(5) Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Sendungen von Erzeugnissen liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.

(6) Gemäß der vorliegenden Verordnung kann die zuständige Behörde Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden, sowie Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind, die die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Gewichtsgrenzen überschreiten und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Probenahmen und Laboranalysen, ausnehmen, sofern

a)
ihnen eine von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorab erteilte Genehmigung für die Einfuhr in die Union beiliegt, die Folgendes enthält:

i)
den Zweck der Verbringung in die Union;
ii)
den Bestimmungsort;
iii)
Garantien, dass die Sendungen nicht als Lebens- oder Futtermittel in Verkehr gebracht werden;

b)
der Unternehmer die Gestellung der Sendungen an der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union vornimmt;
c)
die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das IMSOC über die Einfuhr der Sendungen unterrichtet.

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