Artikel 2 VO (EU) 2019/1793

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Sendung” eine Sendung gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625;
b)
„Inverkehrbringen” das Inverkehrbringen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
c)
„Ursprungsland”

i)
das Land, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden, in Bezug auf Lebens- und Futtermittel, die wegen eines möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, oder durch Pflanzentoxine oder wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen aufgeführt sind;
ii)
das Land, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden, in Bezug auf Lebens- und Futtermittel, die wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen oder wegen anderer als den unter Ziffer i genannten Gefahren in den Anhängen aufgeführt sind.

(2) Für die Zwecke der Artikel 7, 8, 9, 10 und 11 sowie des Anhangs IV bezeichnet der Ausdruck „Sendung” jedoch

a)
eine „Partie” gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 und gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 in Bezug auf Lebens- und auf Futtermittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in Anhang II aufgeführt sind;
b)
eine „Partie” gemäß dem Anhang der Richtlinie 2002/63/EG in Bezug auf Lebens- und auf Futtermittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizide und Pentachlorphenol in Anhang II aufgeführt sind.

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