Artikel 10 VO (EU) 2019/1793
Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen, die die zuständigen Behörden des Drittlandes durchführen
(1) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen begleitet, die von den zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, in Bezug auf diese Sendung durchgeführt wurden.
(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse gemäß Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:
- a)
- bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine und Pflanzentoxine in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission(1) und der Richtlinie 2002/32 über die Höchstgehalte der betreffenden Mykotoxine;
- b)
- bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen;
- d)
- bei Sendungen von Lebensmitteln, die wegen des Risikos einer mikrobiellen Kontamination in Anhang II aufgeführt sind: das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g.
(4) Die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Absatz 1 sind mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sie sich beziehen.
(5) Die Analysen gemäß Absatz 1 werden von Laboratorien durchgeführt, die nach der Norm ISO/IEC 17025 — „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien” — akkreditiert sind.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/915/oj).
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