Artikel 10 VO (EU) 2019/1793

Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen, die die zuständigen Behörden des Drittlandes durchführen

(1) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen begleitet, die von den zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, in Bezug auf diese Sendung durchgeführt wurden.

(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse gemäß Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:

a)
bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 und der Richtlinie 2002/32/EG über die Höchstgehalte der betreffenden Mykotoxine;
b)
bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen;
c)
bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol (PCP) und Dioxine in Anhang II aufgeführt sind: dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg PCP enthält;
d)
bei Sendungen von Lebensmitteln, die wegen des Risikos einer mikrobiellen Kontamination in Anhang II aufgeführt sind: das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g.

(3) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II aufgeführt sind, wird von einem Analysebericht begleitet, der den Anforderungen in Anhang II genügt.

Der Analysebericht enthält die Analyseergebnisse gemäß Absatz 1.

(4) Die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Absatz 1 sind mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sie sich beziehen.

(5) Die Analysen gemäß Absatz 1 werden von Laboratorien durchgeführt, die nach der Norm ISO/IEC 17025 — „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien” — akkreditiert sind.

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