Artikel 9 VO (EU) 2019/1793
Identifikationscode
(1) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird mit einem Identifikationscode versehen.
(2) Jeder einzelne Sack oder jede einzelne Verpackungseinheit der Sendung wird mit diesem Identifikationscode versehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist es bei Sendungen, bei denen der Sack oder die Verpackung mehrere kleine Packstücke umfasst, ausreichend, den Identifikationscode der Sendung auf dem Sack oder der Verpackung, der/die diese kleinen Packstücke umfasst, anzugeben.
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