Artikel 9 VO (EU) 2019/1793
Identifikationscode
(1) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird mit einem Identifikationscode versehen.
(2) Jeder einzelne Sack oder jede einzelne Verpackungseinheit der Sendung wird mit diesem Identifikationscode versehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 braucht der Identifikationscode der Sendung bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II aufgeführt sind und bei denen die Verpackung mehrere kleine Packstücke umfasst, nicht auf allen einzelnen kleinen Packstücken angegeben zu werden, solange er zumindest auf der diese kleinen Packstücke umfassenden Verpackung angegeben wird.
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