Artikel 2 VO (EU) 2019/1842
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „durchschnittliche Aktivitätsrate” für jeden Anlagenteil das arithmetische Mittel der entsprechenden jährlichen Aktivitätsraten für die zwei Kalenderjahre vor der Einreichung eines Berichts gemäß Artikel 3 Absatz 1;
- 2.
- „Bestandsanlage” eine Bestandsanlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;
- 3.
- „Anlagenteil mit Wärme-Benchmark” einen Anlagenteil mit Wärme-Benchmark im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;
- 4.
- „Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark” einen Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;
- 5.
- „Zuteilungszeitraum” einen Zuteilungszeitraum im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;
- 6.
- „Gruppe” eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
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