Artikel 2 VO (EU) 2019/1842

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„durchschnittliche Aktivitätsrate” für jeden Anlagenteil das arithmetische Mittel der entsprechenden jährlichen Aktivitätsraten für die zwei Kalenderjahre vor der Einreichung eines Berichts gemäß Artikel 3 Absatz 1;
2.
„Bestandsanlage” eine Bestandsanlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;
3.
„Anlagenteil mit Wärme-Benchmark” einen Anlagenteil mit Wärme-Benchmark im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;
4.
„Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark” einen Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;
5.
„Zuteilungszeitraum” einen Zuteilungszeitraum im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;
6.
„Gruppe” eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

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