Artikel 3 VO (EU) 2019/1842

Berichterstattung

(1) Ab 2021 erstatten die Betreiber von Anlagen, denen eine kostenlose Zuteilung gewährt wurde, gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG für den Handelszeitraum von 2021 bis 2030 jährlich über die Aktivitätsrate jedes Anlagenteils im vorangegangenen Kalenderjahr Bericht. Im Jahr 2021 muss dieser Bericht Daten für die zwei Jahre vor seiner Einreichung enthalten.

Neue Marktteilnehmer können die Berichte gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 in dem Jahr einreichen, das auf den ersten Tag ihres Betriebs folgt.

(2) Der Bericht über die Aktivitätsrate muss Angaben zur Aktivitätsrate jedes Anlagenteils und zu jedem der Parameter enthalten, die in Anhang IV Abschnitt 1 (mit Ausnahme des Abschnitts 1.3 Buchstabe c) sowie Abschnitte 2.3 bis 2.7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführt sind. Der Bericht über die Aktivitätsrate muss zudem Informationen über die Struktur der Gruppe, zu der die Anlage gegebenenfalls gehört, sowie über eine etwaige Einstellung des Betriebs eines Anlagenteils enthalten.

Die zuständige Behörde kann die Betreiber außerdem dazu verpflichten, in dem Bericht über die Aktivitätsrate gemäß Absatz 1 auch über jeden der in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten zusätzlichen Parameter Bericht zu erstatten.

(3) Der Bericht über die Aktivitätsrate wird der zuständigen Behörde, die die kostenlose Zuteilung gewährt, im Zeitraum von 2021 bis 2030 bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt, soweit die zuständige Behörde kein früheres Fristende für die Einreichung festgelegt hat. Der Bericht ist gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zusammen mit einem Prüfbericht zum Bericht über die Aktivitätsrate vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten können einen vorläufigen Bericht über die Aktivitätsrate verlangen, der alle zum Zeitpunkt der Einreichung verfügbaren Informationen enthält. Die Mitgliedstaaten können für die Einreichung des vorläufigen Berichts über die Aktivitätsrate Fristen festsetzen.

Die zuständige Behörde kann die Gewährung kostenloser Emissionszertifikate für eine Anlage so lange aussetzen, bis sie sich davon überzeugt hat, dass die Zuteilung für diese Anlage nicht angepasst werden muss, oder die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 über die Anpassungen der Zuteilung für diese Anlage erlassen hat.

Soweit anwendbar, nimmt die zuständige Behörde nach dem Verfahren gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission(1) Rückübertragungen von zu viel zugeteilten Zertifikaten vor.

Die zuständige Behörde kann Betreiber und Prüfstellen dazu verpflichten, für die Einreichung der Berichte über die Aktivitätsrate elektronische Muster oder bestimmte Dateiformate zu nutzen.

(4) Die zuständige Behörde bewertet den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bericht über die Aktivitätsrate gemäß den Bestimmungen der Artikel 7 bis 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331. Die zuständige Behörde kann in jeder der folgenden Situationen eine konservative Schätzung des Wertes jedes Parameters vornehmen:

a)
Der Betreiber hat bis zu dem Fristende gemäß Absatz 3 keinen geprüften Bericht über die Aktivitätsrate vorgelegt, und die Erteilung der Zertifikate wurde nicht ausgesetzt;
b)
der übermittelte geprüfte Wert steht nicht im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;
c)
der Bericht über die Aktivitätsrate eines Betreibers wurde nicht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft.

Die zuständige Behörde darf die Zuteilung für eine Anlage auf der Grundlage einer Schätzung, die in der unter Buchstabe a genannten Situation vorgenommen wurde, nicht erhöhen.

Hat eine Prüfstelle im Prüfbericht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 auf nicht wesentliche Falschangaben hingewiesen, die der Betreiber vor der Herausgabe des Prüfberichts nicht berichtigt hat, bewertet die zuständige Behörde diese Falschangaben und nimmt eine konservative Schätzung des Wertes dieses Parameters vor, soweit dies möglich ist. Die zuständige Behörde informiert den Betreiber, ob und gegebenenfalls welche Berichtigungen des Berichts über die Aktivitätsrate erforderlich sind. Der Betreiber stellt der Prüfstelle diese Informationen zur Verfügung.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).

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