Artikel 3a VO (EU) 2019/1842
Rückübertragung von Zertifikaten nach einer Kürzung gemäß Artikel 22a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331
(1) Wurde die endgültige jährliche Menge kostenlos zugeteilter Emissionszertifikate gemäß Artikel 22a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gekürzt, so kann der Anlagenbetreiber die gekürzten Zertifikate zurückerhalten, sofern er der zuständigen Behörde nachweist, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- Alle ausstehenden Empfehlungen aus den in Artikel 22a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 genannten Energieeffizienzaudits oder zertifizierten Energiemanagementsystemen wurden umgesetzt und die Prüfstelle hat bei der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten bestätigt, dass die Umsetzung dieser Empfehlungen abgeschlossen wurde;
- b)
- während oder nach dem betreffenden Bezugszeitraum wurden andere Maßnahmen umgesetzt, die zu Verringerungen der Treibhausgasemissionen in der Anlage führen und die den im Rahmen des Energieauditberichts oder des zertifizierten Energiemanagementsystems gemäß Artikel 22a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 empfohlenen Maßnahmen gleichwertig sind, und die Prüfstelle hat bei der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten bestätigt, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen abgeschlossen wurde und dass diese gleichwertigen Verringerungen der Treibhausgasemissionen erreicht wurden.
(2) Möchte der Anlagenbetreiber die gekürzten Zertifikate gemäß Absatz 1 zurückerhalten, so muss er im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten geprüften Berichts über die Aktivitätsraten einen Antrag auf Rückübertragung der gekürzten Zertifikate an die zuständige Behörde richten. Die zuständige Behörde bewertet den Antrag und entscheidet, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Entscheidet die zuständige Behörde, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, und hat die Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 einen Beschluss über die Anpassungen der Zuteilung für diese Anlage erlassen, so erhält der Anlagenbetreiber jedes Jahr die volle Menge Zertifikate für die verbleibenden Jahre des Zuteilungszeitraums ab dem Jahr, in dem der Antrag auf Rückübertragung der gekürzten Zertifikate eingereicht wurde.
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