Artikel 3b VO (EU) 2019/1842

Klimaneutralitätsbericht

(1) Anlagenbetreiber, die gemäß Artikel 22b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 einen Plan zur Klimaneutralität vorgelegt haben, erstellen einen Klimaneutralitätsbericht, der die Informationen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung enthält.

(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagenbetreiber übermitteln der zuständigen Behörde den Klimaneutralitätsbericht und den entsprechenden Prüfbericht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 bis zum 31. März 2026 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. März jedes fünften Jahres für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde eine kürzere Frist für die Vorlage des Klimaneutralitätsberichts und des entsprechenden Prüfberichts festlegen.

(3) Die Kommission stellt eine elektronische Vorlage oder ein spezifisches Dateiformat für die Bereitstellung der in Anhang II genannten Informationen zur Verfügung.

(4) Für die Erstellung des Klimaneutralitätsberichts verwenden die Anlagenbetreiber die elektronische Vorlage oder das spezifische Dateiformat gemäß Absatz 3.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können die Mitgliedstaaten von den Anlagenbetreibern verlangen, elektronische Vorlagen oder spezifische Dateiformate zu verwenden, die von diesen Mitgliedstaaten für die Erstellung und das Einreichen von Klimaneutralitätsberichten im Einklang mit delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG entwickelt wurden.

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