Artikel 3c VO (EU) 2019/1842
Zuteilung von Zertifikaten nach einer Kürzung gemäß Artikel 22b Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331
(1) Sind die Bedingungen gemäß Artikel 22b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt, so werden nach der Kürzung der Zertifikatmenge gemäß Unterabsatz 1 des genannten Artikels die betreffenden Zertifikate für jedes Jahr des jeweiligen Zuteilungszeitraums zugeteilt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gilt die Bedingung gemäß Artikel 22b Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 als erfüllt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Der Anlagenbetreiber hat für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 bis zum 31. März 2026 bzw. innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten kürzeren Frist und danach bis zum 31. März jedes fünften Jahres für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum einen geprüften Klimaneutralitätsbericht vorgelegt;
- b)
- der Klimaneutralitätsbericht wurde im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 als zufriedenstellend befunden und die Prüfstelle hat bestätigt, dass die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erreicht wurden;
- c)
- der geprüfte Klimaneutralitätsbericht steht im Einklang mit Artikel 3b.
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