Artikel 3d VO (EU) 2019/1842

Zusätzliche Zertifikate im Umfang von 30 % für Fernwärme

(1) Für die Zwecke der 30%igen Erhöhung der vorläufigen jährlichen Zahl der Emissionszertifikate gemäß Artikel 22b Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 übermitteln die Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde Nachweise für die rechtliche Verpflichtung zu den Investitionen gemäß Artikel 22b Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung sowie Nachweise dafür, dass diese Investitionen bis 2030 zu einer erheblichen Verringerung der Emissionen führen.

(2) Zum ersten Mal können die Anlagenbetreiber die in Absatz 1 genannten Nachweise zusammen mit dem geprüften Klimaneutralitätsbericht bis zum 31. März 2026 vorlegen. Werden die Bedingungen gemäß Artikel 22b Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 in den Folgejahren erfüllt, so legt der Anlagenbetreiber die in Absatz 1 genannten Nachweise bis zum 31. März des betreffenden Jahres zusammen mit dem geprüften Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten vor.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde eine kürzere Frist für die Vorlage der Nachweise und des geprüften Klimaneutralitätsberichts festlegen.

(3) Die zuständige Behörde bewertet die in Absatz 1 genannten Nachweise und den geprüften Klimaneutralitätsbericht. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet die zuständige Behörde, ob die Bedingungen für die Erhöhung der vorläufigen jährlichen Zahl der Emissionszertifikate gemäß Artikel 22b Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt sind.

(4) Um nachzuweisen, dass die Bedingung gemäß Artikel 22b Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt ist, legt der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde alle folgenden Nachweise vor:

a)
dass der Anlagenbetreiber für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 bis zum 31. März 2026 bzw. innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten kürzeren Frist und danach bis zum 31. März jedes fünften Jahres für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum einen geprüften Klimaneutralitätsbericht vorgelegt hat;
b)
dass der Klimaneutralitätsbericht im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 als zufriedenstellend befunden wurde und die Prüfstelle bestätigt hat, dass die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erreicht wurden;
c)
dass der geprüfte Klimaneutralitätsbericht im Einklang mit Artikel 3b steht.

(5) Hat die zuständige Behörde die Entscheidung gemäß Absatz 3 während des Zuteilungszeitraums getroffen, so erhält der Anlagenbetreiber in dem Jahr, in dem die zuständige Behörde diese Entscheidung getroffen hat, die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % für jedes der vorangegangenen Jahre im Zuteilungszeitraum. Verbleiben nach dem Jahr, in dem die zuständige Behörde die Entscheidung gemäß Absatz 3 getroffen hat, noch weitere Jahre im entsprechenden Zuteilungszeitraum, so werden die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % zur vorläufigen jährlichen Zahl der gemäß Artikel 22b Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zuzuteilenden Emissionszertifikate addiert.

(6) Die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % werden nicht mehr ausgegeben, wenn die zuständige Behörde oder die nationale Akkreditierungsstelle festgestellt hat, dass der Klimaneutralitätsbericht nicht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft wurde.

(7) In folgenden Fällen muss der Anlagenbetreiber die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % unverzüglich zurückgeben:

a)
Die Erreichung der Zielvorgaben und Etappenziele gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG wird durch die Überprüfung gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie nicht bestätigt;
b)
es wurde kein Investitionsvolumen, das dem Wert der kostenlosen zusätzlichen Zuteilung entspricht, gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG investiert, um die Emissionen bis 2030 erheblich zu verringern.

(8) Gibt der Anlagenbetreiber die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % nicht gemäß Absatz 7 zurück, so fordert die zuständige Behörde den Verwalter des nationalen Registers auf, diesem Anlagenbetreiber keine weiteren kostenlosen Zertifikate zuzuteilen, bis dieser die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % zurückgegeben hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche Aufforderungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.