Artikel 4 VO (EU) 2019/1842

Durchschnittliche Aktivitätsraten

(1) Die zuständige Behörde ermittelt die durchschnittliche Aktivitätsrate jedes Anlagenteils jährlich auf der Grundlage der Berichte über die Aktivitätsrate für den relevanten Zweijahreszeitraum.

(2) Die durchschnittliche Aktivitätsrate neuer Anlagenteile und neuer Marktteilnehmer wird für die ersten drei Kalenderjahre des Betriebs nicht berechnet.

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