Artikel 5 VO (EU) 2019/1842

Anpassungen der kostenlosen Zuteilung aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten

(1) Die zuständige Behörde vergleicht jedes Jahr die gemäß Artikel 4 ermittelte durchschnittliche Aktivitätsrate jedes Anlagenteils mit der historischen Aktivitätsrate, die bei der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung verwendet wurde. Beträgt der absolute Wert der Differenz zwischen der durchschnittlichen Aktivitätsrate und der historischen Aktivitätsrate dieses Anlagenteils mehr als 15 %, wird die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für diese Anlage angepasst. Diese Anpassung gilt ab dem Jahr, das auf die zwei Kalenderjahre folgt, die für die Ermittlung der durchschnittlichen Aktivitätsrate herangezogen wurden, sofern die vorläufige jährliche Menge an Emissionszertifikaten, die dem Anlagenteil kostenlos zugeteilt werden, um mindestens 100 Emissionszertifikate angepasst wird. Zu diesem Zweck wird die kostenlose Zuteilung für den jeweiligen Anlagenteil um genau denselben Prozentsatz erhöht oder verringert, um den die durchschnittliche Aktivitätsrate von der historischen Aktivitätsrate abweicht, die der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag.

(2) Wenn eine Anpassung gemäß Absatz 1 vorgenommen wurde, können während eines Zuteilungszeitraums weitere Anpassungen nur vorgenommen werden, wenn der absolute Wert der Differenz zwischen der durchschnittlichen Aktivitätsrate und der historischen Aktivitätsrate dieses Anlagenteils das 5 %-Intervall oberhalb der 15%ige Änderung überschreitet, die zu der vorangegangenen Anpassung der kostenlosen Zuteilung für diese Anlage geführt hat, wobei die kostenlose Zuteilung für den jeweiligen Anlagenteil um genau denselben Prozentsatz zu erhöhen oder zu verringern ist, um den die durchschnittliche Aktivitätsrate von der historischen Aktivitätsrate abweicht, die der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag; die Anpassung erfolgt nur, wenn die vorläufige jährliche Menge an Emissionszertifikaten, die dem Anlagenteil kostenlos zugeteilt werden, um mindestens 100 Emissionszertifikate angepasst wird.

(3) Beträgt die Zunahme oder Verringerung der durchschnittlichen Aktivitätsrate eines Anlagenteils nicht länger mehr als 15 % gegenüber der historischen Aktivitätsrate, die der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag, entspricht die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für diesen Anlagenteil ab dem Jahr, das auf die zwei Kalenderjahre folgt, die für die Ermittlung der durchschnittlichen Aktivitätsrate herangezogen wurden, der ursprünglich gemäß Artikel 16 bzw. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 ermittelten Zuteilung.

(4) Hat ein Anlagenteil den Betrieb eingestellt, wird die kostenlose Zuteilung für diesen Anlagenteil ab dem Jahr, das auf die Einstellung des Betriebs folgt, auf null gesetzt.

(5) Für neue Anlagenteile und neue Marktteilnehmer wird die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in den ersten drei Kalenderjahren des Betriebs nicht angepasst. Für das erste und zweite Betriebsjahr basiert die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf der Aktivitätsrate des jeweiligen Jahres; für das dritte Kalenderjahr des Betriebs basiert die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf der historischen Aktivitätsrate, die der Berechnung der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag.

(6) Die endgültige Menge der Emissionszertifikate, die einer Anlage kostenlos zugeteilt werden, ist die Summe der Emissionszertifikate für alle Anlagenteile, die gemäß Artikel 16 bzw. Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 berechnet wird.

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