Artikel 5 VO (EU) 2019/1842

Anpassungen der kostenlosen Zuteilung aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten

(1) Die zuständige Behörde vergleicht jedes Jahr die gemäß Artikel 4 ermittelte durchschnittliche Aktivitätsrate jedes Anlagenteils mit der historischen Aktivitätsrate, die bei der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung verwendet wurde. Beträgt der absolute Wert der Differenz zwischen der durchschnittlichen Aktivitätsrate und der historischen Aktivitätsrate dieses Anlagenteils mehr als 15 % dieser historischen Aktivitätsrate, wird die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für diese Anlage angepasst. Diese Anpassung gilt ab dem Jahr, das auf die zwei Kalenderjahre folgt, die für die Ermittlung der durchschnittlichen Aktivitätsrate herangezogen wurden, wobei die kostenlose Zuteilung für den jeweiligen Anlagenteil um genau denselben Prozentsatz erhöht oder verringert wird, um den die durchschnittliche Aktivitätsrate von der historischen Aktivitätsrate abweicht, die der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag.

Bei Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark, Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark und Anlagenteilen mit Prozessemissionen beruht die in Unterabsatz 1 genannte Anpassung auf dem Durchschnitt der erwarteten Aktivitätsraten. Anpassungen für jeden dieser Anlagenteile werden nur dann vorgenommen, wenn der absolute Wert der Anpassung mehr als 15 % beträgt.

(1a) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 weist der Anlagenbetreiber im Falle der Überschreitung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Werts der Differenz jedem relevanten Produkt nach der Methode gemäß Anhang I die entsprechenden Mengen an Wärme-, Brennstoff- und Prozessemissionen zu und wendet dabei dieselben Methoden an wie für die Zuordnung von Daten zu Anlagenteilen gemäß Anhang VII Abschnitt 3.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331. Der Anlagenbetreiber beschreibt die angewandten Methoden in dem gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung genehmigten Plan zur Überwachungsmethodik.

(2) Wenn eine Anpassung gemäß Absatz 1 vorgenommen wurde, können während eines Zuteilungszeitraums weitere Anpassungen nur vorgenommen werden, wenn der absolute Wert der Differenz zwischen der durchschnittlichen Aktivitätsrate und der historischen Aktivitätsrate dieses Anlagenteils das 5%-Intervall oberhalb der 15%igen Änderung überschreitet, die zu der vorangegangenen Anpassung der kostenlosen Zuteilung für diese Anlage geführt hat, wobei die kostenlose Zuteilung für den jeweiligen Anlagenteil um genau denselben Prozentsatz zu erhöhen oder zu verringern ist, um den die durchschnittliche Aktivitätsrate von der historischen Aktivitätsrate abweicht, die der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag.

Bei Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark, Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark und Anlagenteilen mit Prozessemissionen bezieht sich der in Unterabsatz 1 genannte Wert der Differenz auf den Durchschnitt der erwarteten Aktivitätsrate.

(3) Beträgt die Zunahme oder Verringerung der durchschnittlichen Aktivitätsrate eines Anlagenteils nicht länger mehr als 15 % gegenüber der historischen Aktivitätsrate, die der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag, entspricht die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für diesen Anlagenteil ab dem Jahr, das auf die zwei Kalenderjahre folgt, die für die Ermittlung der durchschnittlichen Aktivitätsrate herangezogen wurden, der ursprünglich gemäß Artikel 16 bzw. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 ermittelten Zuteilung.

(4) Hat ein Anlagenteil den Betrieb eingestellt, so hat er ab dem Tag der Betriebseinstellung für den Rest des Kalenderjahres anteilig keinen weiteren Anspruch auf kostenlose Zuteilung und die kostenlose Zuteilung für diesen Anlagenteil wird ab dem Jahr, das auf die Einstellung des Betriebs folgt, auf null gesetzt.

(5) Für neue Anlagenteile und neue Marktteilnehmer wird die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in den ersten drei Kalenderjahren des Betriebs nicht angepasst. Für das erste und zweite Betriebsjahr basiert die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf der Aktivitätsrate des jeweiligen Jahres; für das dritte Kalenderjahr des Betriebs basiert die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf der historischen Aktivitätsrate, die der Berechnung der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag.

(6) Die endgültige Menge der Emissionszertifikate, die einer Anlage kostenlos zugeteilt werden, ist die Summe der Emissionszertifikate für alle Anlagenteile, die gemäß Artikel 16 bzw. Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 berechnet wird.

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