Artikel 6 VO (EU) 2019/1842
Andere Änderungen im Betrieb der Anlage
(1) Weist ein Betreiber auf der Grundlage der im Bericht über die Aktivitätsrate vorgelegten Daten und etwaiger von der zuständigen Behörde angeforderter zusätzlicher Daten nach, dass sich die Aktivitätsrate eines Anlagenteils, für den die Menge der kostenlosen Zuteilung auf der Grundlage eines Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks ermittelt wurde, im Vergleich zum Bezugsdatenbericht oder zum Datenbericht des neuen Marktteilnehmers nicht aufgrund einer Änderung der Produktionsrate des Anlagenteils, sondern aufgrund einer höheren Energieeffizienz dieses Anlagenteils gemäß Absatz 3 um mehr als 15 % verringert hat, wird die kostenlose Zuteilung nicht geändert.
(2) Kann ein Betreiber auf Anfrage der zuständigen Behörde auf der Grundlage der im Bericht über die Aktivitätsrate vorgelegten Daten und etwaiger von der zuständigen Behörde angeforderter zusätzlicher Daten nicht nachweisen, dass sich die Aktivitätsrate eines Anlagenteils, für den die Menge der kostenlosen Zuteilung auf der Grundlage eines Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks ermittelt wurde, aufgrund einer Änderung der Produktionsrate des Anlagenteils und nicht aufgrund einer geringeren Energieeffizienz dieses Anlagenteils gemäß Absatz 3 im Vergleich zum Bezugsdatenbericht oder zum Datenbericht des neuen Marktteilnehmers um mehr als 15 % erhöht hat, kann die zuständige Behörde die Anpassung der kostenlosen Zuteilung verweigern.
(3) Bei Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark und Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark wird die Änderung der Energieeffizienz ermittelt, indem das Verhältnis zwischen der für die Produktion jedes Produkts eingesetzten Wärme- oder Brennstoffmengen und der Menge der jeweiligen Produktion gemäß dem Bezugsdatenbericht mit diesem Verhältnis nach der Betriebsänderung des Anlagenteils verglichen wird. Diese Ermittlung der Energieeffizienz wird für die Produktion jedes Produkts vorgenommen, das von den PRODCOM-Codes des Anlagenteils gemäß der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates(1) genannten Liste erfasst wird.
Im Einklang mit Unterabsatz 1 werden die für die Produktion jedes Produkts eingesetzten Wärme- und Brennstoffmengen nach den Methoden ermittelt, die im Plan zur Überwachungsmethodik festgelegt sind, der gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 genehmigt wurde.
(4) Deutet der gemäß Artikel 3 vorgelegte Bericht über die Aktivitätsrate darauf hin, dass sich der gleitende Durchschnitt von zwei Jahren eines in Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19, 20, 21 oder 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameters mit Ausnahme der Aktivitätsraten für einen Anlagenteil um mehr als 15 % gegenüber den Werten geändert hat, die der Berechnung des ursprünglichen Wertes der kostenlosen Zuteilung zugrunde lagen, wird die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für diese Anlage ab dem Jahr angepasst, das auf die zwei Jahre folgt, die für die Ermittlung der Änderung der Parameter herangezogen wurden, sofern die vorläufige jährliche Menge an Emissionszertifikaten, die dem Anlagenteil kostenlos zugeteilt werden, um mindestens 100 Emissionszertifikate angepasst wird; zu diesem Zweck wird die kostenlose Zuteilung für den jeweiligen Anlagenteil auf der Grundlage des genauen Wertes dieses Parameters erhöht oder verringert.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1).
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