Artikel 6 VO (EU) 2019/1842
Andere Änderungen im Betrieb der Anlage
(4) Deutet der gemäß Artikel 3 vorgelegte Bericht über die Aktivitätsrate darauf hin, dass sich der gleitende Durchschnitt von zwei Jahren eines in Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19, 20 oder 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameters mit Ausnahme der Aktivitätsraten für einen Anlagenteil um mehr als 15 % gegenüber dem Wert geändert hat, der der Berechnung der ursprünglichen Höhe der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag, wird die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für diese Anlage ab dem Jahr angepasst, das auf die zwei Jahre folgt, die für die Ermittlung der Änderung des Parameters herangezogen wurden.
Wenn eine Anpassung gemäß Unterabsatz 1 vorgenommen wurde, können während eines Zuteilungszeitraums weitere Anpassungen an einen Parameter nur vorgenommen werden, wenn der absolute Wert des gleitenden Durchschnitts des betreffenden Parameters gegenüber dem Wert, der der Berechnung der ursprünglichen Höhe der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag, das 5%-Intervall oberhalb der 15%igen Änderung überschreitet, die zu der vorangegangenen Anpassung der kostenlosen Zuteilung für diese Anlage geführt hat, wobei die kostenlose Zuteilung für den jeweiligen Anlagenteil um genau denselben Prozentsatz zu erhöhen oder zu verringern ist, um den sich dieser Vergleich geändert hat.
Ist die Erhöhung oder Verringerung des gleitenden Durchschnitts der beiden vorangegangenen Kalenderjahre des betreffenden Parameters nicht mehr größer als 15 % des Wertes, der der Berechnung der ursprünglichen Höhe der kostenlosen Zuteilung eines Anlagenteils zugrunde lag, so entspricht die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für diesen Anlagenteil ab dem Jahr, das auf die beiden Kalenderjahre folgt, die für die Berechnung des gleitenden Durchschnitts herangezogen wurden, dem Wert, der der Berechnung der ursprünglichen Höhe der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag.
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