Artikel 6a VO (EU) 2019/1842
Absolute Schwelle für die Anpassungen
Die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten für eine Anlage gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 6 wird nur vorgenommen, wenn die Anpassung der vorläufigen jährlichen Menge an Emissionszertifikaten, die dem Anlagenteil kostenlos zugeteilt werden, aggregiert mindestens 300 Emissionszertifikate beträgt.
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