Artikel 6b VO (EU) 2019/1842

Übermittlung von Informationen an die Kommission

Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission nach Bewertung der Berichte unverzüglich die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Informationen aus allen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 vorgelegten Berichten über die Aktivitätsrate.

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