ANHANG II VO (EU) 2019/1842

Inhalt des Klimaneutralitätsberichts

1.
ALLGEMEINE ANLAGEDATEN

1.1.
Angaben zur Anlage und ihrem Betreiber

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
a)
Name und Anschrift der Anlage;
b)
im Unionsregister verwendete Anlagenkennung;
c)
Genehmigungskennung und Datum der Ausstellung der ersten Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die der Anlage gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wurde;
d)
Genehmigungskennung und Datum der letzten Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die der Anlage gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wurde;
e)
Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, Kontaktdaten des bevollmächtigten Vertreters und einer Hauptkontaktperson, falls abweichend;
f)
wird der Plan zur Klimaneutralität vom Fernwärmeunternehmen auf Unternehmensebene vorgelegt, sind die Informationen gemäß den Buchstaben a bis e für jede Anlage erforderlich, die mit diesem Unternehmen verbunden ist und von ihm betrieben wird sowie unter den Plan zur Klimaneutralität fällt, einschließlich einer Beschreibung der Verbindungen zum Fernwärmeunternehmen.

1.2.
Angaben zur Prüfstelle

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
a)
Name und Anschrift der Prüfstelle, Kontaktdaten des bevollmächtigten Vertreters und einer Hauptkontaktperson, falls abweichend;
b)
Name der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat;
c)
von der nationalen Akkreditierungsstelle erteilte Registriernummer.

1.3.
Relevante Daten zum Plan zur Klimaneutralität

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
a)
Nennung und Versionsnummer des letzten von der zuständigen Behörde genehmigten Plans zur Klimaneutralität, einschließlich des Datums, ab dem die Version gilt, und der Versionen aller anderen relevanten Pläne zur Klimaneutralität für den Fünfjahreszeitraum, auf den sich die Zwischenziele und Etappenziele des Berichts beziehen;
b)
Änderungen des Plans zur Klimaneutralität, die in dem Fünfjahreszeitraum vorgenommen wurden, auf den sich die Zwischenziele und Etappenziele des Berichts beziehen;
c)
Angaben dazu, ob die unter Buchstabe b genannten Änderungen von der zuständigen Behörde als konform erachtet wurden;
d)
Angabe des betreffenden Fünfjahreszeitraums.

2.
ANGABEN ZU ETAPPENZIELEN UND ZIELVORGABEN

2.1.
für jedes im Plan zur Klimaneutralität aufgeführte Etappenziel in Bezug auf den betreffenden Fünfjahreszeitraum sowie Informationen darüber, ob es erreicht wurde;
2.2.
erreichte Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen in Bezug auf den betreffenden Fünfjahreszeitraum einschließlich der folgenden Angaben:

a)
erreichte spezifische Zielvorgaben für die Aktivitätsraten jedes Jahres für jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark oder für Fall-back-Anlagenteile im Verhältnis zu den anderen Produktionsraten im Einklang mit den im Plan zur Klimaneutralität verwendeten Einheiten und Systemgrenzen;
b)
wenn gemäß Nummer 4 Buchstabe b Ziffer ii des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission(1) Zielvorgaben in Bezug auf die Benchmarkwerte im Plan zur Klimaneutralität aufgeführt sind: die für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erfüllten Zielvorgaben in Bezug auf die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission(2) festgelegten Benchmarkwerte für jeden relevanten Anlagenteil, die für den jeweiligen Bezugszeitraum im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gelten, ausgedrückt als prozentuale Verringerung;
c)
wenn gemäß Nummer 4 Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 absolute Emissionsziele im Plan zur Klimaneutralität aufgeführt sind: die für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erreichten absoluten Emissionsziele.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission vom 31. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Pläne zur Klimaneutralität, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten erforderlich sind (ABl. L, 2023/2441, 3.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2441/oj).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021-2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/447/oj).

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