Artikel 1 VO (EU) 2019/1851
Homogenität zugrunde liegender Risikopositionen
Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8, des Artikels 24 Absatz 15 und des Artikels 26b Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 gelten zugrunde liegende Risikopositionen als homogen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
-
Sie entsprechen einer der folgenden Vermögenswertkategorien:
- i)
- Darlehen für Wohnimmobilien, die entweder durch eine oder mehrere Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert oder in voller Höhe durch einen Sicherungsgeber garantiert sind, der im Sinne des Artikels 201 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) anerkennungsfähig ist und gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der vorgenannten Verordnung der Bonitätsstufe 2 oder darüber angehört;
- ii)
- gewerbliche Darlehen, die durch ein oder mehrere Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, insbesondere auch Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien, besichert sind;
- iii)
- Darlehensfazilitäten für natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen, Familien- oder Haushaltskonsums sowie nicht unter den Ziffern i und ii sowie iv bis viii erfasste Darlehensfazilitäten für Unternehmen, wenn der Originator denselben Kreditrisikobewertungsansatz anwendet wie bei natürlichen Personen;
- iv)
- Darlehensfazilitäten, einschließlich Darlehen und Leasinggeschäfte, für alle Arten von Unternehmen oder Kapitalgesellschaften;
- v)
- Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte;
- vi)
- Kreditkartenforderungen;
- vii)
- Handelsforderungen;
- viii)
- sonstige zugrunde liegende Risikopositionen, die aus Sicht des Originators oder Sponsors auf Basis interner Methoden und Parameter eine eigene Vermögenswertkategorie darstellen;
- b)
- sie werden nach Standards abgeschlossen, die für die Beurteilung des mit ihnen verbundenen Kreditrisikos ähnliche Ansätze vorsehen;
- c)
- sie sind Gegenstand einer Forderungsverwaltung, die nach ähnlichen Verfahren für die Überwachung, Eintreibung und Verwaltung von Barforderungen erfolgt;
- d)
- einer oder mehrere der Homogenitätsfaktoren nach Artikel 2 werden angewandt, sofern relevant.
Entspricht eine zugrunde liegende Risikoposition mehr als einer Vermögenswertkategorie, wird diese Risikoposition bei dieser Verbriefung für die Zwecke des Buchstaben a nur einer einzigen Vermögenswertkategorie zugeordnet.
Veränderungen der zugrunde liegenden Risikopositionen in einem gemäß dieser Verordnung als homogen geltenden Pool lassen die Homogenität unberührt, wenn sie auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Kontrolle des Originators bzw. Sponsors entziehen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
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