Artikel 2 VO (EU) 2019/1851

Homogenitätsfaktoren

(1) Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:

a)
Rang der Sicherungsrechte, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten zugrunde liegender Risikopositionen umfasst:

i)
Darlehen, die durch erstrangige Sicherungsrechte an einer Wohnimmobilie besichert sind;
ii)
Darlehen, die durch niederrangige und alle bevorrechtigten Sicherungsrechte an einer Wohnimmobilie besichert sind;
iii)
Darlehen, die durch niederrangige Sicherungsrechte an einer Wohnimmobilie besichert sind;

b)
Art der Wohnimmobilie, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten umfasst:

i)
ertragbringende Immobilien;
ii)
nichtertragbringende Immobilien;

c)
Hoheitsgebiet, wobei der Pool Risikopositionen umfasst, die durch im selben Hoheitsgebiet belegene Wohnimmobilien besichert sind.

(2) Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:

a)
Rang der Sicherungsrechte, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten zugrunde liegender Risikopositionen umfasst:

i)
Darlehen, die durch erstrangige Sicherungsrechte an einer Gewerbeimmobilie besichert sind;
ii)
Darlehen, die durch niederrangige und alle bevorrechtigten Sicherungsrechte an einer Gewerbeimmobilie besichert sind;
iii)
Darlehen, die durch niederrangige Sicherungsrechte an einer Gewerbeimmobilie besichert sind;

b)
Art der Gewerbeimmobilie, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten umfasst:

i)
Bürogebäude;
ii)
Einzelhandelsflächen;
iii)
Krankenhäuser;
iv)
Lagerstätten;
v)
Hotels;
vi)
Industrieimmobilien;
vii)
sonstige spezifische Arten von Gewerbeimmobilien;

c)
Hoheitsgebiet, wobei der Pool zugrunde liegende Risikopositionen umfasst, die durch im selben Hoheitsgebiet belegene Immobilien besichert sind.

(3) Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:

a)
Art des Schuldners, wobei der Pool nur eine der folgenden Schuldnerarten umfasst:

i)
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen;
ii)
sonstige Arten von Unternehmen und Kapitalgesellschaften;

b)
Hoheitsgebiet, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten von zugrunde liegenden Risikopositionen umfasst:

i)
Risikopositionen, die durch im selben Hoheitsgebiet belegene Immobilien besichert sind;
ii)
Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet.

(4) Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:

a)
Art des Schuldners, wobei der Pool zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber nur einer der folgenden Schuldnerarten umfasst:

i)
natürliche Personen und Unternehmen, wenn der Originator zur Bewertung des Kreditrisikos von Risikopositionen gegenüber Unternehmen denselben Ansatz anwendet wie bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen;
ii)
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen;
iii)
sonstige Arten von Unternehmen und Kapitalgesellschaften;
iv)
öffentliche Stellen;
v)
Finanzinstitute;

b)
Hoheitsgebiet, wobei der Pool zugrunde liegende Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet umfasst.

(5) Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:

a)
Art des Schuldners, wobei der Pool zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber nur einer der folgenden Schuldnerarten umfasst:

i)
natürliche Personen und Unternehmen, wenn der Originator zur Bewertung des Kreditrisikos von Risikopositionen gegenüber Unternehmen denselben Ansatz anwendet wie bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen;
ii)
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen;
iii)
sonstige Arten von Unternehmen und Kapitalgesellschaften;
iv)
öffentliche Stellen;
v)
Finanzinstitute;

b)
Hoheitsgebiet, wobei der Pool zugrunde liegende Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet umfasst.

(6) Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:

a)
Art des Schuldners;
b)
Rang der Sicherungsrechte;
c)
Art der Immobilie;
d)
Hoheitsgebiet.

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