Artikel 2 VO (EU) 2019/1851
Homogenitätsfaktoren
(1) Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:
- a)
-
Rang der Sicherungsrechte, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten zugrunde liegender Risikopositionen umfasst:
- i)
- Darlehen, die durch erstrangige Sicherungsrechte an einer Wohnimmobilie besichert sind;
- ii)
- Darlehen, die durch niederrangige und alle bevorrechtigten Sicherungsrechte an einer Wohnimmobilie besichert sind;
- iii)
- Darlehen, die durch niederrangige Sicherungsrechte an einer Wohnimmobilie besichert sind;
- b)
-
Art der Wohnimmobilie, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten umfasst:
- i)
- ertragbringende Immobilien;
- ii)
- nichtertragbringende Immobilien;
- c)
- Hoheitsgebiet, wobei der Pool Risikopositionen umfasst, die durch im selben Hoheitsgebiet belegene Wohnimmobilien besichert sind.
(2) Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:
- a)
-
Rang der Sicherungsrechte, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten zugrunde liegender Risikopositionen umfasst:
- i)
- Darlehen, die durch erstrangige Sicherungsrechte an einer Gewerbeimmobilie besichert sind;
- ii)
- Darlehen, die durch niederrangige und alle bevorrechtigten Sicherungsrechte an einer Gewerbeimmobilie besichert sind;
- iii)
- Darlehen, die durch niederrangige Sicherungsrechte an einer Gewerbeimmobilie besichert sind;
- b)
-
Art der Gewerbeimmobilie, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten umfasst:
- i)
- Bürogebäude;
- ii)
- Einzelhandelsflächen;
- iii)
- Krankenhäuser;
- iv)
- Lagerstätten;
- v)
- Hotels;
- vi)
- Industrieimmobilien;
- vii)
- sonstige spezifische Arten von Gewerbeimmobilien;
- c)
- Hoheitsgebiet, wobei der Pool zugrunde liegende Risikopositionen umfasst, die durch im selben Hoheitsgebiet belegene Immobilien besichert sind.
(3) Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:
- a)
-
Art des Schuldners, wobei der Pool nur eine der folgenden Schuldnerarten umfasst:
- i)
- Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen;
- ii)
- sonstige Arten von Unternehmen und Kapitalgesellschaften;
- b)
-
Hoheitsgebiet, wobei der Pool nur eine der folgenden Arten von zugrunde liegenden Risikopositionen umfasst:
- i)
- Risikopositionen, die durch im selben Hoheitsgebiet belegene Immobilien besichert sind;
- ii)
- Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet.
(4) Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:
- a)
-
Art des Schuldners, wobei der Pool zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber nur einer der folgenden Schuldnerarten umfasst:
- i)
- natürliche Personen und Unternehmen, wenn der Originator zur Bewertung des Kreditrisikos von Risikopositionen gegenüber Unternehmen denselben Ansatz anwendet wie bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen;
- ii)
- Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen;
- iii)
- sonstige Arten von Unternehmen und Kapitalgesellschaften;
- iv)
- öffentliche Stellen;
- v)
- Finanzinstitute;
- b)
- Hoheitsgebiet, wobei der Pool zugrunde liegende Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet umfasst.
(5) Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:
- a)
-
Art des Schuldners, wobei der Pool zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber nur einer der folgenden Schuldnerarten umfasst:
- i)
- natürliche Personen und Unternehmen, wenn der Originator zur Bewertung des Kreditrisikos von Risikopositionen gegenüber Unternehmen denselben Ansatz anwendet wie bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen;
- ii)
- Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen;
- iii)
- sonstige Arten von Unternehmen und Kapitalgesellschaften;
- iv)
- öffentliche Stellen;
- v)
- Finanzinstitute;
- b)
- Hoheitsgebiet, wobei der Pool zugrunde liegende Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz im selben Hoheitsgebiet umfasst.
(6) Für die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii genannte Vermögenswertkategorie gelten die folgenden Homogenitätsfaktoren:
- a)
- Art des Schuldners;
- b)
- Rang der Sicherungsrechte;
- c)
- Art der Immobilie;
- d)
- Hoheitsgebiet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.