Artikel 1 VO (EU) 2019/1859

Überwachung und Meldung durch die Hersteller

(1) Die Hersteller überwachen für neue schwere Nutzfahrzeuge, deren Simulationsdatum vor dem 1. Juli 2021 liegt, die von dem Simulationsinstrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2400 in seiner Version mit grafischer Nutzerschnittstelle (GUI) erzeugte Datei im CSV-Dateiformat (comma separated values), die denselben Namen wie die Job-Datei und die Dateierweiterung.vsum aufweist und aggregierte Ergebnisse für jedes simulierte Einsatzprofil und jeden simulierten Beladezustand enthält (im Folgenden „Sum-Exec-Datei” ), und übermitteln diese Datei der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung.

(2) Sie überwachen die Sum-Exec-Datei für jedes schwere Nutzfahrzeug,

a)
dessen Simulationsdatum zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 30. Juni 2020 liegt, und melden diese Daten bis spätestens 30. September 2020;
b)
dessen Simulationsdatum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2019 liegt, und melden diese Daten bis spätestens 30. September 2021;
c)
dessen Simulationsdatum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 liegt, und melden diese Daten bis spätestens 30. September 2021.

(3) Die Kontaktstellen der Hersteller übermitteln die Sum-Exec-Dateien elektronisch an den von der Europäischen Umweltagentur (im Folgenden die „Agentur” ) verwalteten Geschäftsdatenspeicher (Business Data Repository). Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Agentur, wenn die Daten per E-Mail an die in Absatz 5 genannten Adressen übermittelt werden.

(4) Die für das Hochladen der Daten zuständige Kontaktstelle des jeweiligen Herstellers ist die vom Hersteller gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 benannte Stelle, soweit der Hersteller der Kommission nicht bis zum 1. September 2020 etwas anderes mitteilt.

(5) Die Mitteilungen sind an folgende Adressen zu richten: „EC-CO2-HDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu” und „HDV-monitoring@eea.europa.eu” .

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