Artikel 2 VO (EU) 2019/1859
Überprüfung
(1) Die Hersteller sind für die Richtigkeit und die Qualität der von ihnen gemäß Artikel 1 Absatz 2 gemeldeten Daten verantwortlich. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über alle in den gemeldeten Daten entdeckten Fehler.
(2) Die Kommission kann die Qualität der gemäß Artikel 1 Absatz 2 gemeldeten Daten überprüfen.
(3) Wird die Kommission über Datenfehler unterrichtet oder stellt sie bei ihrer Überprüfung Abweichungen der Daten fest, so ergreift sie nach Konsultation des Herstellers gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Berichtigung der Daten.
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