Artikel 1 VO (EU) 2019/1867

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung wird ein Pauschalsatz festgelegt, den die Verwaltungsbehörde anwenden kann, wenn sie einem oder mehreren Begünstigten im Rahmen eines Programms die Kosten von Vorhaben erstattet, die unter der Prioritätsachse technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten finanziert werden.

(2) Für den ELER wird mit dieser Verordnung ein Pauschalsatz für Erstattungen festgelegt, die die Zahlstelle oder sonstige Einrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Kosten von Vorhaben der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten an einen oder mehrere Begünstigten im Rahmen eines Programms tätigt. Führt eine Zahlstelle oder sonstige Einrichtung unmittelbar Vorhaben der technischen Hilfe aus, kann die Erstattung der Kosten dieser Vorhaben ebenfalls auf der Grundlage dieses Pauschalsatzes erfolgen.

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