Artikel 2 VO (EU) 2019/1867

Pauschalsätze

(1) Der Gesamtbetrag der Erstattungen für Vorhaben, die unter der Prioritätsachse technische Hilfe im Rahmen eines Programmes finanziert werden, kann als Pauschalsatz der Ausgaben für Vorhaben unter den Prioritätsachsen des Programms berechnet werden, bei denen es sich nicht um technische Hilfe handelt. Im Fall des ELER kann die technische Hilfe als Pauschalsatz der Ausgaben für Vorhaben gemäß den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Titel III Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) berechnet werden.

(2) Dieser Pauschalsatz wird für aus dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds oder dem ELER unterstützte Programme auf 4 % und für aus dem EMFF unterstützte Programme auf 6 % festgelegt. Für aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit” unterstützte Programme wird der Pauschalsatz auf 6 % festgesetzt. Der errechnete Betrag kann einem Begünstigten erstattet oder zur Erstattung an mehrere Begünstigte aufgeteilt werden.

(3) Nur Ausgaben, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Gegenstand von Überprüfungen der Verwaltung gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 waren, können ab dem am 1. Juli 2019 beginnenden Geschäftsjahr oder ab einem nachfolgenden Geschäftsjahr in die Berechnungsgrundlage für den Pauschalsatz einbezogen werden. Im Fall des ELER können nur Ausgaben, die ab dem am 16. Oktober 2019 beginnenden Agrar-Haushaltsjahr oder ab einem späteren Agrar-Haushaltsjahr Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterzogen wurden, in die Berechnungsgrundlage für den Pauschalsatz einbezogen werden.

(4) Wird dieser Pauschalsatz angewandt, so darf er nur bis zum Ende des für die Erstattung von Kosten für technische Hilfe vorgesehenen Zeitraums bzw. im Fall des ELER während des betreffenden Agrar-Haushaltsjahrs Anwendung finden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

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