Artikel 1 VO (EU) 2019/1873

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über die Verfahren für die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen durch die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und zusammengesetzten Erzeugnissen, die zum Zwecke des Inverkehrbringens in die Union verbracht werden, festgelegt.

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