Artikel 2 VO (EU) 2019/1873

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Ursprungsbetrieb” den Ursprungsbetrieb in einem Drittland, einschließlich Drittlandschiffen, der auf den gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erstellten Listen für die Ausfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union aufgeführt ist.

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