Artikel 3 VO (EU) 2019/1873

Auslösung der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen

(1) Teilen die zuständigen Behörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Entscheidung gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 über das IMSOC mit, geben sie den Ursprungsbetrieb, die Kategorie der Waren einschließlich ihrer Bezeichnung und des Codes aus der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) sowie den Verstoß an, aufgrund dessen eine koordinierte Durchführung der verstärkten amtlichen Kontrollen erfolgen soll.

(2) Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Meldung bewertet die Kommission, ob die folgenden Bedingungen gegeben sind:

a)
Die Meldung gründet auf einem Verdacht auf betrügerische oder irreführende Praktiken oder einem möglichen schweren oder wiederholten Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625;
b)
die Meldung steht im Zusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung, für die der Ursprungsbetrieb der betreffenden Sendung verantwortlich ist;
c)
die betreffende Sendung unterliegt nicht bereits einer koordinierten Durchführung der verstärkten amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung; und
d)
die betreffende Sendung unterliegt nicht Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) oder Artikel 261 der Verordnung (EU) 2016/429(3) bzw. besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgrund desselben Verstoßes wie in der Meldung gemäß Absatz 1.

(3) Die Kommission zeichnet das Ergebnis der in Absatz 2 genannten Bewertung im IMSOC auf.

(4) Zeigt das Ergebnis der in Absatz 2 genannten Bewertung, dass die erforderlichen Bedingungen gegeben sind, führen die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen in allen Mitgliedstaaten koordinierte verstärkte amtliche Kontrollen durch.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

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