Artikel 4 VO (EU) 2019/1873

Verfahren für die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen

(1) Die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen aller Mitgliedstaaten unterziehen jede Sendung aus demselben Ursprungsbetrieb, die Waren derselben Kategorie enthält, einer Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2017/625 im Hinblick auf dieselbe Art von Verstoß, wie im IMSOC gemäß Artikel 3 Absatz 1 angegeben.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden die Sendungen auf der Grundlage der im IMSOC gemäß Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Codes aus der Kombinierten Nomenklatur ausgewählt.

(3) In Fällen, in denen diese Codes nicht spezifisch genug sind, um die Warenkategorie ordnungsgemäß zu bestimmen, unterziehen die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen auf der Grundlage dieser Codes ausgewählte Sendungen nur dann der koordinierten Durchführung der verstärkten amtlichen Kontrollen‚ wenn sie der Beschreibung der Waren gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechen.

(4) Die zuständigen Behörden geben im IMSOC die Gründe an, aus denen eine ausgewählte Sendung nicht der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen gemäß Absatz 3 unterzogen wird.

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