Artikel 5 VO (EU) 2019/1873

Angeordnete Kontrollen

(1) Werden während der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei drei in die Union eingeführten Sendungen Verstöße der in der Meldung gemäß Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Art festgestellt, so fordert die Kommission die zuständige Behörde des Drittlandes, in dem sich der Ursprungsbetrieb der nicht vorschriftsmäßigen Sendungen befindet, auf,

a)
die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um die Gründe für die Verstöße festzustellen ( „angeordnete Kontrollen” );
b)
einen Aktionsplan in Bezug auf den Ursprungsbetrieb zu verabschieden, um die Mängel auf wirksame Weise zu beheben; und
c)
über die unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse des Aktionsplans, Bericht zu erstatten.

(2) Die Kommission überwacht die Ergebnisse der angeordneten Kontrollen und den Aktionsplan genau und ergreift weitere Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 127 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625, wenn

a)
die zuständige Behörde des Drittlandes keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um die Mängel auf wirksame Weise zu beheben; oder
b)
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiterhin unbefriedigende Ergebnisse der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen melden.

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