Artikel 6 VO (EU) 2019/1873

Beendigung der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen

(1) Die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen endet in den folgenden Fällen:

a)
Wenn eine zuständige Behörde beschließt, ihre Meldung gemäß Artikel 3 Absatz 1 zurückzunehmen, und sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über das IMSOC unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung unterrichtet; oder
b)
wenn die folgenden Bedingungen gegeben sind:

i)
die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten haben mindestens zehn ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende zufriedenstellende Ergebnisse bei der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen im IMSOC verzeichnet; und
ii)
das Gesamtgewicht der in Ziffer i genannten Sendungen entspricht mindestens dem Zehnfachen des Gewichts der Sendung, auf die sich die Meldung gemäß Artikel 3 Absatz 1 bezieht, oder einem Nettogewicht von 300 Tonnen, wobei der niedrigere Wert anzusetzen ist.

(2) Hat die Kommission jedoch angeordnete Kontrollen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a verlangt, so endet die koordinierte Durchführung der verstärkten amtlichen Kontrollen, wenn

a)
von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten mindestens 30 ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende zufriedenstellende Ergebnisse bei der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen im IMSOC verzeichnet wurden; und
b)
die zuständige Behörde des Drittlandes einen zufriedenstellenden Aktionsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b angenommen hat.

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