Artikel 6 VO (EU) 2019/1873
Beendigung der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen
(1) Die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen endet in den folgenden Fällen:
- a)
- Wenn eine zuständige Behörde beschließt, ihre Meldung gemäß Artikel 3 Absatz 1 zurückzunehmen, und sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über das IMSOC unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung unterrichtet; oder
- b)
-
wenn die folgenden Bedingungen gegeben sind:
- i)
- die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten haben mindestens zehn ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende zufriedenstellende Ergebnisse bei der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen im IMSOC verzeichnet; und
- ii)
- das Gesamtgewicht der in Ziffer i genannten Sendungen entspricht mindestens dem Zehnfachen des Gewichts der Sendung, auf die sich die Meldung gemäß Artikel 3 Absatz 1 bezieht, oder einem Nettogewicht von 300 Tonnen, wobei der niedrigere Wert anzusetzen ist.
(2) Hat die Kommission jedoch angeordnete Kontrollen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a verlangt, so endet die koordinierte Durchführung der verstärkten amtlichen Kontrollen, wenn
- a)
- von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten mindestens 30 ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende zufriedenstellende Ergebnisse bei der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen im IMSOC verzeichnet wurden; und
- b)
- die zuständige Behörde des Drittlandes einen zufriedenstellenden Aktionsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b angenommen hat.
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