Artikel 7 VO (EU) 2019/1873

Kosten der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen

Die Kosten der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen gehen zulasten des Unternehmers, der für die Sendungen, die diesen Kontrollen unterzogen werden, verantwortlich ist.

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