Artikel 8 VO (EU) 2019/1873
Von der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen ausgenommene Sendungen
(1) Die zuständigen Behörden können eine Sendung von der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen ausnehmen, wenn der Sendung gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 aus anderen Gründen als dem Verstoß, aufgrund dessen die koordinierten verstärkten amtlichen Kontrollen durchgeführt werden, der Eingang in die Union verwehrt wird.
(2) Die zuständigen Behörden geben im IMSOC die Gründe an, aus denen eine Sendung gemäß Absatz 1 von der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen ausgenommen wird.
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