Artikel 10 VO (EU) 2019/1896

Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache

(1) Die Agentur nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)
Überwachung der Migrationsströme und Durchführung von Risikoanalysen zu allen Aspekten der integrierten Grenzverwaltung;
b)
Beobachtung der operativen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Durchführung von Rückkehr, unter anderem durch die Sammlung operativer Daten;
c)
Durchführung von Schwachstellenbeurteilungen, einschließlich Bewertungen der Kapazitäten und der Einsatzbereitschaft der Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Gefahren und Herausforderungen an den Außengrenzen;
d)
Überwachung der Verwaltung der Außengrenzen mithilfe von Verbindungsbeamten der Agentur in den Mitgliedstaaten;
e)
Überwachung der Einhaltung der Grundrechte bei allen ihren Tätigkeiten an den Außengrenzen und bei Rückkehraktionen;
f)
Unterstützung der Entwicklung und des Betriebs von EUROSUR;
g)
Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die Koordinierung und Organisation gemeinsamer Aktionen in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern, wozu im Einklang mit dem Recht der Union und dem Völkerrecht auch die Unterstützung in humanitären Notsituationen und Seenotrettungen gehören können;
h)
Unterstützung der Mitgliedstaaten in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern, wozu auch die Unterstützung in humanitären Notsituationen und Seenotrettungen im Einklang mit dem Recht der Union und dem Völkerrecht gehören können, durch Einleitung von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Außengrenzen von Mitgliedstaaten, die besonderen und unverhältnismäßig großen Herausforderungen gegenüberstehen;
i)
technische und operative Unterstützung von Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 und dem Völkerrecht zur Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen, die Menschen in Seenot gelten und sich unter Umständen während einer Grenzüberwachungsaktion auf See ergeben;
j)
Entsendung der ständigen Reserve im Rahmen von Grenzverwaltungsteams, Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung und Rückkehrteams (im Folgenden gemeinsam „Teams” genannt) für gemeinsame Aktionen sowie für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze;
k)
Einrichtung eines Pools für technische Ausrüstung, einschließlich eines Ausrüstungspools für Soforteinsätze, der für gemeinsame Aktionen, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken und im Rahmen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung sowie für Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze herangezogen wird;
l)
Entwicklung und Verwaltung eigener personeller und technischer Kapazitäten mit der Unterstützung eines internen Qualitätskontrollmechanismus, um zur ständigen Reserve, einschließlich der Einstellung und Schulung von Bediensteten, die als Teammitglieder handeln, und zum Pool für technische Ausrüstung beizutragen;
m)
im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung an Brennpunkten

i)
Entsendung von Einsatzkräften und Bereitstellung technischer Ausrüstung zur Unterstützung bei der Personenüberprüfung, der Befragung, der Identitätsfeststellung und der Abnahme von Fingerabdrücken;
ii)
Erstellung eines Verfahrens für Erstinformationen an Personen und den Verweis von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen, einschließlich eines Verfahrens zur Identifizierung von Angehörigen schutzbedürftiger Gruppen, im Zusammenwirken mit dem EASO und zuständigen nationalen Behörden;

n)
Unterstützung in allen Phasen des Rückkehrprozesses, ohne auf die Begründetheit der Rückkehrentscheidungen einzugehen, die weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, Unterstützung bei der Koordinierung und Organisation von Rückkehraktionen und technische und operative Unterstützung bei der Erfüllung der Pflicht, sicherzustellen, dass zur Rückkehr verpflichtete Personen zurückkehren, und bei Rückkehraktionen und -einsätzen, auch in Situationen, die eine verstärkte Unterstützung erfordern;
o)
Einrichtung eines Pools von Rückführungsbeobachtern;
p)
Entsendung von Rückkehrteams bei Rückkehreinsätzen;
q)
im Rahmen des jeweiligen Mandats der betroffenen Agenturen Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust und Unterstützung der Mitgliedstaaten in Situationen, die zur Bekämpfung von grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern;
r)
Zusammenarbeit mit dem EASO im Rahmen seines Mandats, insbesondere zur Unterstützung von Maßnahmen in Fällen, in denen Drittstaatsangehörige, deren Antrag auf internationalen Schutz durch eine endgültige Entscheidung abgelehnt wurde, zur Rückkehr verpflichtet sind;
s)
Zusammenarbeit mit der FRA, im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate, zur Sicherstellung der kontinuierlichen und einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich der Grundrechte;
t)
Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), im Rahmen des jeweiligen Mandats, zur Unterstützung der nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache nach Artikel 69 wahrnehmen, einschließlich der Rettung von Menschenleben auf See, durch die Bereitstellung von Dienstleistungen, Informationen, Ausrüstung und Schulungen sowie durch die Koordinierung von Mehrzweckeinsätzen;
u)
Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hinblick auf die unter die Verordnung fallenden Bereiche, u. a. durch den möglichen operativen Einsatz von Grenzverwaltungsteams in Drittstaaten;
v)
Unterstützung von Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei ihrer technischen und operativen Zusammenarbeit in Bereichen, die durch diese Verordnung geregelt werden;
w)
Unterstützung von Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei der Schulung der nationalen Grenzschutzbeamten, der sonstigen Fachkräfte und der nationalen Rückkehrexperten, unter anderem durch die Festlegung gemeinsamer Schulungsstandards und -programme, auch im Bereich der Grundrechte;
x)
Beteiligung an der Konzeption und Organisation von Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Kontrolle der Außengrenzen relevant sind, einschließlich in Bezug auf den Einsatz fortgeschrittener Überwachungstechnologien, und Entwicklung eigener Pilotprojekte, sofern diese für die Durchführung von in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich sind;
y)
Erarbeitung technischer Normen für den Informationsaustausch;
z)
Unterstützung der Entwicklung technischer Normen für Ausrüstung im Bereich Grenzkontrollen und Rückkehr, auch für die Verbindung von Systemen und Netzen, und gegebenenfalls der Entwicklung gemeinsamer Mindeststandards für die Überwachung der Außengrenzen gemäß der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission;
aa)
Einrichtung und Betreuung des Kommunikationsnetzes gemäß Artikel 14;
ab)
im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 Entwicklung und Betrieb von Informationssystemen, die einen raschen und zuverlässigen Informationsaustausch über sich abzeichnende Risiken bei der Verwaltung der Außengrenzen, bei der illegalen Einwanderung und bei der Rückkehr ermöglichen, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit dem durch die Entscheidung 2008/381/EG des Rates(1) eingerichteten Europäischen Migrationsnetzwerk;
ac)
gegebenenfalls Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung für die Entwicklung eines gemeinsamen Raums für den Austausch von Informationen, auch für die Interoperabilität der Systeme;
ad)
Einhaltung hoher Standards für die Grenzverwaltung, wobei Transparenz und öffentliche Kontrolle unter uneingeschränkter Einhaltung des geltenden Rechts und die Achtung, der Schutz und die Förderung der Grundrechte sichergestellt werden;
ae)
Verwaltung und Betrieb des in Artikel 79 genannten FADO-Systems und Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erleichterung der Aufdeckung von Dokumentenbetrug;
af)
Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sowie Sicherstellung der Einrichtung und des Betriebs der ETIAS-Zentralstelle nach Artikel 7 der genannten Verordnung.
ag)
Unterstützung der Mitgliedstaaten dabei, Personen die Überschreitung der Außengrenzen zu erleichtern.

(2) Die Agentur leistet zu Themen innerhalb ihres Mandats Öffentlichkeitsarbeit. Sie stellt der Öffentlichkeit zutreffende, detaillierte, rechtzeitige und umfassende Informationen über ihre Tätigkeit zur Verfügung.

Diese Öffentlichkeitsarbeit darf den in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht abträglich sein; insbesondere dürfen keine operativen Informationen offengelegt werden, deren Veröffentlichung die Erreichung von Operationszielen gefährden würde. Die Öffentlichkeitsarbeit der Agentur muss unbeschadet des Artikels 92 sowie gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen durchgeführt werden und mit den entsprechenden vom Verwaltungsrat angenommenen Plänen für die Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung im Einklang stehen.

Fußnote(n):

(1)

Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).

(2)

Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

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