Artikel 9 VO (EU) 2019/1896
Integrierte Planung
(1) Auf der Grundlage des mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung arbeitet die europäische Grenz- und Küstenwache einen integrierten Planungsprozess für die Grenzverwaltung und Rückkehr, darunter die operativen Planungs-, Notfallplanungs- und Kapazitätenentwicklungsplanungsprozesse, aus. Dieser integrierte Planungsprozess ist im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels festzulegen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Agentur erlassen Einsatzpläne für die Grenzverwaltung und die Rückkehr. Die operativen Pläne der Mitgliedstaaten in Bezug auf Grenzabschnitte, die ein hohes und ein kritisches Risiko aufweisen, werden mit den benachbarten Mitgliedstaaten und der Agentur koordiniert, damit die erforderlichen grenzüberschreitenden Maßnahmen durchgeführt werden können und eine entsprechende Unterstützung seitens der Agentur bereitgestellt werden kann. Bei den Tätigkeiten der Agentur wird der operative Planungsprozess für das Folgejahr im Anhang des einheitlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 102 festgelegt. Für jede einzelne operative Tätigkeit ergeben sich aus den operativen Planungsprozessen die in Artikel 38 und Artikel 74 Absatz 3 genannten operativen Pläne. Die operativen Pläne oder Teile davon können gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 92 als angemessen eingestuft werden.
(3) Die Mitgliedstaaten verabschieden jeweils einen Notfallplan für die Verwaltung ihrer Grenzen und für Rückkehr. In Übereinstimmung mit nationalen Strategien für eine integrierte Grenzverwaltung sind in den Notfallplänen alle notwendigen Maßnahmen und Ressourcen für die mögliche Kapazitätsaufstockung, einschließlich im Bereich der Logistik und der Unterstützung sowohl auf nationaler Ebene als auch durch die Agentur, vorgesehen.
Der Teil der Notfallpläne, bei dem eine zusätzliche Unterstützung durch die Europäische Grenz- und Küstenwache erforderlich ist, wird gemeinsam von den betroffenen Mitgliedstaaten und der Agentur und in enger Abstimmung mit den angrenzenden Mitgliedstaaten ausgearbeitet.
(4) Die Mitgliedstaaten verabschieden nationale Kapazitätenentwicklungspläne für die Grenzverwaltung und die Rückkehr gemäß ihrer nationalen Strategien für eine integrierte Grenzverwaltung. In diesen nationalen Kapazitätenentwicklungsplänen wird die mittel- bis langfristige Entwicklung der nationalen Kapazitäten für die Grenzverwaltung und die Rückkehr beschrieben.
In den nationalen Kapazitätenentwicklungsplänen wird die Entwicklung der einzelnen Komponenten der integrierten europäischen Grenzverwaltung behandelt, insbesondere die Politik für die Einstellung und Schulung von Grenzschutzbeamten und Rückkehrexperten, der Erwerb und die Instandhaltung der Ausrüstung, die notwendigen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und die entsprechenden Finanzierungsanforderungen und -quellen.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Notfall- und nationalen Kapazitätenentwicklungspläne basieren auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu erstellenden Szenarien. Diese Szenarien müssen der möglichen Entwicklung der Situation an den Außengrenzen und im Bereich der illegalen Einwanderung sowie den im Rahmen des mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung ermittelten Herausforderungen Rechnung tragen. Diese Szenarien werden in den Notfallplänen und den nationalen Kapazitätenentwicklungsplänen aufgeführt, auf die sie sich beziehen.
(6) Die Methode und das Verfahren zur Erstellung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne werden vom Verwaltungsrat nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors festgelegt.
(7) Die Agentur arbeitet eine Übersicht über die nationalen Kapazitätenentwicklungspläne und eine mehrjährige Strategie für den in Artikel 63 genannten Erwerb der Ausrüstung der Agentur sowie die mehrjährige Planung der Personalprofile der ständigen Reserve aus.
Die Agentur leitet diese Übersicht an die Mitgliedstaaten und die Kommission weiter, um mögliche Synergien und Möglichkeiten der Zusammenarbeit in den verschiedenen, unter die nationalen Kapazitätenentwicklungspläne fallenden Bereichen zu ermitteln, wozu auch die gemeinsame Beschaffung gehört. Auf der Grundlage der ermittelten Synergien kann die Agentur die Mitgliedstaaten dazu auffordern, sich an Folgemaßnahmen zur Zusammenarbeit zu beteiligen.
(8) Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal jährlich eine Sitzung zur Diskussion und Genehmigung des Kapazitätenplans der Europäischen Grenz- und Küstenwache ab. Der Kapazitätenplan wird vom Exekutivdirektor auf der Grundlage der Übersicht über die nationalen Kapazitätenentwicklungspläne und unter Berücksichtigung unter anderem der Ergebnisse der Risikoanalyse und der gemäß Artikel 29 und 32 durchgeführten Schwachstellenbeurteilungen sowie der mehrjährigen Pläne der Agentur vorgeschlagen. Nach der Genehmigung des Kapazitätenplans durch den Verwaltungsrat wird dieser gemäß Artikel 8 Absatz 5 als Anhang der technischen und operativen Strategie beigefügt.
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