Artikel 8 VO (EU) 2019/1896

Mehrjähriger strategischer Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung

(1) Die Kommission und die Europäische Grenz- und Küstenwache stellen die Wirksamkeit der integrierten europäischen Grenzverwaltung durch einen mehrjährigen strategischen Politikzyklus sicher, der entsprechend dem in Absatz 4 festgelegten Verfahren angenommen wird.

(2) Im Rahmen der mehrjährigen strategischen Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung wird festgelegt, wie die Herausforderungen in den Bereichen Grenzverwaltung und Rückkehr auf eine kohärente, integrierte und systematische Art und Weise zu bewältigen sind. Im Rahmen dieser Politik werden für einen Zeitraum von fünf Jahren die politischen Prioritäten sowie strategische Leitlinien zu den in Artikel 3 dargelegten Komponenten festgelegt.

(3) Der mehrjährige strategische Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung soll vier Phasen umfassen, die in den Absätzen 4 bis 7 dargelegt werden.

(4) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der in Artikel 29 Absatz 2 genannten strategischen Risikoanalyse für die integrierte europäische Grenzverwaltung ein Strategiepapier, in dem eine mehrjährige strategische Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung ausgearbeitet wird. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat dieses Strategiepapier zur Erörterung vor. Im Anschluss an diese Erörterung nimmt die Kommission eine Mitteilung an, mit der eine mehrjährige strategische Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung festgelegt wird.

(5) Zur Umsetzung der mehrjährigen strategischen Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung arbeitet die Agentur auf Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors, der in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission erstellt wurde, eine technische und operative Strategie für die integrierte europäische Grenzverwaltung aus. Die Agentur berücksichtigt dabei, wo dies gerechtfertigt ist, die spezifische Situation und insbesondere die geografische Lage der Mitgliedstaaten. Diese technische und operative Strategie muss mit Artikel 3 und der mehrjährigen strategischen Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung im Einklang stehen. Sie muss die Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung in allen Mitgliedstaaten fördern und unterstützen.

(6) Zur Umsetzung der mehrjährigen strategischen Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung legen die Mitgliedstaaten nationale Strategien für die integrierte europäische Grenzverwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen allen für die Verwaltung der Außengrenzen und die Rückkehr zuständigen nationalen Behörden fest. Diese nationalen Strategien müssen mit Artikel 3, der mehrjährigen strategischen Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung und der technischen und operativen Strategie im Einklang stehen.

(7) Vier Jahre nach Annahme der mehrjährigen strategischen Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung führt die Kommission eine umfassende Evaluierung ihrer Umsetzung durch. Die Ergebnisse dieser Evaluierung werden bei der Vorbereitung des nächsten mehrjährigen strategischen Politikzyklus berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten und die Agentur stellen der Kommission rechtzeitig die Informationen zur Verfügung, die sie für die Erstellung der Gesamtevaluierung benötigt. Die Kommission teilt die Ergebnisse dieser Evaluierung dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

(8) Erfordert die Situation an den Außengrenzen oder im Bereich der Rückkehr eine Änderung der politischen Prioritäten, ändert die Kommission die mehrjährige strategische Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung bzw. deren betreffende Teile im Einklang mit dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren.

Falls die Kommission die mehrjährige strategische Politik gemäß Unterabsatz 1 ändert, so werden die technische und operative Strategie der Agentur und die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls angepasst.

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