Artikel 7 VO (EU) 2019/1896

Gemeinsame Verantwortung

(1) Die integrierte europäische Grenzverwaltung wird von der Europäischen Grenz- und Küstenwache in gemeinsamer Verantwortung der Agentur und der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Operationen zur Überwachung der Seegrenzen und anderen Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, wahrgenommen. Den Mitgliedstaaten kommt nach wie vor die vorrangige Zuständigkeit für die Verwaltung ihrer Abschnitte der Außengrenzen zu.

(2) Auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative und im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat stellt die Agentur technische und operative Unterstützung bei der Umsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung genannten Rückkehr bereit. Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor allein zuständig für den Erlass von Rückkehrentscheidungen sowie für den Erlass von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Inhaftnahme der zur Rückkehr verpflichteten Personen gemäß der Richtlinie 2008/115/EG.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen die Verwaltung ihrer Außengrenzen und die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen im eigenen Interesse und im gemeinsamen Interesse aller Mitgliedstaaten unter voller Einhaltung des Unionsrechts, wozu auch die Wahrung der Grundrechte gehört, und im Einklang mit dem mehrjährigen strategischen Politikzyklus für eine integrierte europäische Grenzverwaltung gemäß Artikel 8 in enger Zusammenarbeit mit der Agentur sicher.

(4) Die Agentur unterstützt die Anwendung der Maßnahmen der Union im Bereich der Verwaltung der Außengrenzen und der Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen durch Verstärkung, Bewertung und Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen und durch die Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung zur Umsetzung dieser Maßnahmen und für die Rückkehr. Die Agentur unterstützt keinerlei Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Kontrollen an den Binnengrenzen stehen, und beteiligt sich auch nicht an entsprechenden Tätigkeiten. Die Agentur ist für alle ihre Entscheidungen voll verantwortlich und rechenschaftspflichtig sowie für sämtliche Tätigkeiten, für die sie im Rahmen dieser Verordnung ausschließlich verantwortlich ist.

(5) Die Mitgliedstaaten können mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten auf operativer Ebene zusammenarbeiten, soweit eine solche Zusammenarbeit mit den Aufgaben der Agentur vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten unterlassen jegliche Handlung, die den Betrieb der Agentur oder die Verwirklichung ihrer Ziele infrage stellen könnte. Die Mitgliedstaaten berichten der Agentur über diese operative Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten an den Außengrenzen und im Bereich der Rückkehr. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat regelmäßig und mindestens einmal jährlich über diese Maßnahmen.

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