Artikel 106 VO (EU) 2019/1896

Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors

(1) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Organe der Union und des Verwaltungsrats darf der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten. Dies schließt die Berichterstattung über die Tätigkeiten der Agentur, die Umsetzung und Überwachung der Grundrechtsstrategie, den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr, das Arbeitsprogramm für das folgende Jahr und die mehrjährige Programmplanung der Agentur und etwaige andere Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur ein. Der Exekutivdirektor gibt außerdem, falls er dazu aufgefordert wird, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament ab und beantwortet alle Fragen, die Mitglieder des Europäischen Parlaments an ihn richten, schriftlich innerhalb von 15 Kalendertagen nach Erhalt einer solchen Frage. Der Exekutivdirektor erstattet den zuständigen Gremien und Ausschüssen des Europäischen Parlaments regelmäßig Bericht.

(3) Außer in Fällen, in denen spezifische Fristen in dieser Verordnung vorgesehen sind, stellt der Exekutivdirektor sicher, dass die Berichte dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums übermittelt werden, es sei denn, eine Verzögerung wird durch den Exekutivdirektor schriftlich hinreichend begründet.

(4) Der Exekutivdirektor ist für die Vorbereitung und Umsetzung der vom Verwaltungsrat getroffenen strategischen Entscheidungen sowie für das Treffen von Entscheidungen über die operativen Tätigkeiten der Agentur im Einklang mit dieser Verordnung zuständig. Der Exekutivdirektor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

a)
Er schlägt die vom Verwaltungsrat anzunehmenden strategischen Beschlüsse, Programme und Tätigkeiten innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsbestimmungen und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen vor, bereitet sie vor und führt sie durch.
b)
Er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um die laufende Verwaltung und das Funktionieren der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung sicherzustellen.
c)
Er erstellt alljährlich den Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Billigung vor, bevor dieser Entwurf bis zum 31. Januar dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt wird.
d)
Er erstellt alljährlich den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat vor.
e)
Er erstellt als Teil des einzigen Programmplanungsdokuments einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur nach Artikel 115 Absatz 3 und führt den Haushaltsplan nach Artikel 116 Absatz 1 durch.
f)
Er kann vorbehaltlich der nach dem in Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe o genannten Verfahren zu erlassenden Vorschriften seine Befugnisse anderen Mitgliedern des Statutspersonals der Agentur übertragen.
g)
Er nimmt gemäß Artikel 32 Absatz 7 eine Empfehlung über Maßnahmen an, einschließlich Beschlüssen, die den Mitgliedstaaten vorschlagen, gemeinsame Aktionen, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken oder andere Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 2 einzuleiten und durchzuführen.
h)
Er bewertet, billigt und koordiniert gemäß Artikel 37 Absatz 3 Vorschläge der Mitgliedstaaten für gemeinsame Aktionen oder Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken.
i)
Er bewertet, billigt und koordiniert Ersuchen der Mitgliedstaaten für Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze gemäß den Artikeln 50 und 53.
j)
Er stellt die Durchführung der in Artikel 38, Artikel 42 und Artikel 53 Absatz 3 genannten Einsatzpläne sicher.
k)
Er stellt die Durchführung des in Artikel 42 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates sicher.
l)
Er zieht gemäß Artikel 46 die Finanzierung von Tätigkeiten zurück.
m)
Er bewertet im Vorfeld jeder operativen Tätigkeit der Agentur, ob schwerwiegende oder voraussichtlich weiter anhaltende Verstöße gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes gemäß Artikel 46 Absätze 4 und 5 vorliegen.
n)
Er bewertet gemäß Artikel 47 die Ergebnisse von Tätigkeiten.
o)
Er bestimmt gemäß Artikel 64 Absatz 6 ein dem Bedarf der Agentur entsprechendes Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen, das die Agentur insbesondere in die Lage versetzt, gemeinsame Aktionen, Einsätze der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze durchzuführen.
p)
Er schlägt die Einrichtung von Außenstellen oder die Verlängerung der Dauer ihres Betriebs gemäß Artikel 60 Absatz 5 vor.
q)
Er ernennt die Leiter der Außenstellen gemäß Artikel 60 Absatz 4.
r)
Er arbeitet einen Aktionsplan aus, der den Schlussfolgerungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungen des OLAF Rechnung trägt, und erstattet der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Fortschritte Bericht.
s)
Er schützt die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen.
t)
Er arbeitet eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur aus und legt sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.

(5) Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

(6) Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter der Agentur.

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