Artikel 107 VO (EU) 2019/1896

Ernennung des Exekutivdirektors und seiner Stellvertreter

(1) Die Kommission schlägt auf der Grundlage einer Kandidatenliste, die im Anschluss an die Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union sowie gegebenenfalls in der Presse oder im Internet erstellt wird, mindestens drei Kandidaten für den Posten des Exekutivdirektors und die Posten eines stellvertretenden Exekutivdirektors vor.

(2) Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Vorschlags der Kommission hin ernennt der Verwaltungsrat den Exekutivdirektor aufgrund von Verdiensten und nachgewiesenen Verwaltungs- und Führungskompetenzen von hohem Niveau einschließlich einschlägiger Erfahrung als leitende Fachkraft auf dem Gebiet der Verwaltung der Außengrenzen und der Rückkehr. Vor der Ernennung werden die von der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten aufgefordert, eine Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Im Anschluss an diese Erklärung nimmt das Europäische Parlament eine Stellungnahme an, in der es seine Auffassungen darlegt und angeben kann, welchen Kandidaten es bevorzugt.

Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor unter Berücksichtigung dieser Auffassungen. Der Verwaltungsrat beschließt mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

Wenn der Verwaltungsrat beschließt, einen anderen als den vom Europäischen Parlament bevorzugten Kandidaten zu ernennen, unterrichtet er das Europäische Parlament und den Rat schriftlich darüber, inwiefern die Stellungnahme des Europäischen Parlaments berücksichtigt wurde.

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission den Exekutivdirektor seines Amtes entheben.

(3) Der Exekutivdirektor wird von drei stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt. Jedem stellvertretenden Exekutivdirektor wird ein eigener konkreter Zuständigkeitsbereich zugewiesen. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt einer der stellvertretenden Exekutivdirektoren seine Aufgaben wahr.

(4) Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Vorschlags der Kommission ernennt der Verwaltungsrat die stellvertretenden Exekutivdirektoren aufgrund von Verdiensten und angemessenen Verwaltungs- und Führungskompetenzen sowie einschlägiger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Verwaltung der Außengrenzen und Rückkehr. Der Exekutivdirektor wird in das Auswahlverfahren einbezogen. Der Verwaltungsrat beschließt mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

Der Verwaltungsrat kann die stellvertretenden Exekutivdirektoren nach dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren ihres Amtes entheben.

(5) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur.

(6) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 5 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um einen weiteren Zeitraum von bis zu fünf Jahren verlängern.

(7) Die Amtszeit der stellvertretenden Exekutivdirektoren beträgt fünf Jahre. Der Verwaltungsrat kann, auf Vorschlag der Kommission, die Amtszeit einmal um bis zu fünf Jahre verlängern.

(8) Der Exekutivdirektor und die stellvertretenden Exekutivdirektoren werden von der Agentur nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen eingestellt.

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