Artikel 112 VO (EU) 2019/1896
Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten
(1) Um dem besonderen Charakter der Europäischen Grenz- und Küstenwache, die sich aus nationalen Behörden und der Agentur zusammensetzt, Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament gegenüber der Agentur und die nationalen Parlamente gegenüber ihren jeweiligen nationalen Behörden die ihnen durch die Verträge bzw. das nationale Recht übertragenen Kontrollfunktionen wirksam ausüben können, können das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente im Rahmen von Artikel 9 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zusammenarbeiten.
(2) Auf Einladung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente im Zusammenhang von Absatz 1 nehmen der Exekutivdirektor und der Vorsitz des Verwaltungsrats an diesbezüglichen Sitzungen des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente teil.
(3) Die Agentur übermittelt ihren jährlichen Tätigkeitsbericht den nationalen Parlamenten.
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