Artikel 115 VO (EU) 2019/1896
Haushaltsplan
(1) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel
- a)
- einem Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission);
- b)
- einen Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, gemäß den jeweiligen Vereinbarungen, in denen der Finanzbeitrag festgelegt ist;
- c)
- Mittel der Union in Form von Beitragsvereinbarungen oder Ad-hoc-Zuschüssen im Einklang mit der Finanzregelung der Agentur gemäß Artikel 120 und den Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der Strategien der Union;
- d)
- Gebühren für erbrachte Dienstleistungen;
- e)
- etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten.
(2) Die Ausgaben der Agentur umfassen die Verwaltungs-, Infrastruktur-, Betriebs- und Personalausgaben.
(3) Der Exekutivdirektor erstellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich eines Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.
(4) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(5) Auf der Grundlage des vom Exekutivdirektor erstellten Entwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des vorläufigen Stellenplans an. Der Verwaltungsrat leitet diese jährlich bis zum 31. Januar als Teil des Entwurfs des einzigen Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu.
(6) Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 31. März den endgültigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des Entwurfs des Stellenplans sowie das vorläufige Arbeitsprogramm.
(7) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union der Haushaltsbehörde.
(8) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan und den Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie der Haushaltsbehörde gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV vorlegt.
(9) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur.
(10) Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.
(11) Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
(12) Alle Änderungen am Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans unterliegen demselben Verfahren.
(13) Für Immobilienvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben, gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission(1).
(14) Zur Finanzierung von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Rückkehreinsätzen umfasst der vom Verwaltungsrat festgestellte Haushaltsplan der Agentur eine operative Finanzrücklage in Höhe von mindestens 2 % der für die gemeinsamen Aktionen an den Außengrenzen und für die operativen Tätigkeiten im Bereich der Rückkehr gemeinsam bereitgestellten Mittel. Nach Ende eines jeden Monats kann der Exekutivdirektor beschließen, einen Betrag, der einem Zwölftel der Mittel für die Reserve entspricht, auf andere operative Tätigkeiten der Agentur zu umzuschichten. In einem solchen Fall unterrichtet der Exekutivdirektor den Verwaltungsrat diesbezüglich.
(15) Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
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