Artikel 116 VO (EU) 2019/1896

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2) Spätestens zum 1. März eines Haushaltsjahrs (Jahr N + 1) übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufige Rechnung für das Haushaltsjahr (N). Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(3) Spätestens zum 31. März des Jahres N + 1 übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N.

(4) Spätestens zum 31. März des Jahres N + 1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die mit der Rechnung der Kommission konsolidierte vorläufige Rechnung der Agentur für das Jahr N.

(5) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu der vorläufigen Rechnung der Agentur für das Jahr N gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(6) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur für das Jahr N ab.

(7) Spätestens zum 1. Juli des Jahres N + 1 leitet der Exekutivdirektor die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(8) Die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr N werden bis zum 15. November des Jahres N + 1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(9) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September des Jahres N + 1 eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(10) Im Einklang mit Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die für die reibungslose Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das Jahr N erforderlich sind.

(11) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

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