Artikel 20 VO (EU) 2019/1896
EUROSUR-Komponenten
(1) Die Mitgliedstaaten und die Agentur nutzen EUROSUR für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Grenzkontrolle unter Berücksichtigung der bestehenden Mechanismen für Informationsaustausch und Zusammenarbeit. EUROSUR umfasst die folgenden Komponenten:
- a)
- nationale Koordinierungszentren gemäß Artikel 21;
- b)
- nationale Lagebilder gemäß Artikel 25;
- c)
- ein europäisches Lagebild gemäß Artikel 26, das auch Informationen über Außengrenzabschnitte mit entsprechender Risikoeinstufung enthält;
- d)
- spezifische Lagebilder gemäß Artikel 27;
- e)
- Dienste von EUROSUR zur Zusammenführung von Daten (EUROSUR fusion services) gemäß Artikel 28;
- f)
- integrierte Planung gemäß Artikel 9.
(2) Die nationalen Koordinierungszentren stellen der Agentur über das Kommunikationsnetz gemäß Artikel 14 und die einschlägigen Systeme Informationen aus ihren nationalen Lagebildern und gegebenenfalls aus spezifischen Lagebildern zur Verfügung, die für die Erstellung und Aktualisierung des europäischen Lagebilds erforderlich sind.
(3) Die Agentur gewährt den nationalen Koordinierungszentren über das Kommunikationsnetz rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche uneingeschränkten Zugang zu spezifischen Lagebildern und zum europäischen Lagebild.
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