Artikel 21 VO (EU) 2019/1896

Nationales Koordinierungszentrum

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt, betreibt und betreut ein nationales Koordinierungszentrum, das die Tätigkeiten koordiniert und Informationen zwischen allen für die Außengrenzkontrolle auf nationaler Ebene zuständigen Behörden sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur austauscht. Jeder Mitgliedstaat setzt die Kommission von der Einrichtung seines nationalen Koordinierungszentrums in Kenntnis, woraufhin die Kommission unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Agentur darüber informiert.

(2) Unbeschadet des Artikels 13 und im Rahmen von EUROSUR ist das nationale Koordinierungszentrum die zentrale Kontaktstelle für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und mit der Agentur.

(3) Das nationale Koordinierungszentrum

a)
gewährleistet den rechtzeitigen Informationsaustausch und die rechtzeitige Zusammenarbeit zwischen allen nationalen für die Außengrenzkontrolle auf nationaler Ebene zuständigen Behörden sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur;
b)
gewährleistet den rechtzeitigen Informationsaustausch mit den Such- und Rettungs-, den Strafverfolgungs-, den Asyl- und den Einwanderungsbehörden und steuert die Verbreitung relevanter Informationen auf nationaler Ebene;
c)
trägt zu einer wirksamen und effizienten Ressourcen- und Personalverwaltung bei;
d)
erstellt und betreut das nationale Lagebild gemäß Artikel 25;
e)
unterstützt die Koordinierung, Planung und Durchführung der nationalen Grenzkontrolle;
f)
koordiniert das nationale Grenzkontrollsystem im Einklang mit dem nationalen Recht;
g)
trägt zur regelmäßigen Messung der Auswirkungen nationaler Grenzkontrollen für die Zwecke dieser Verordnung bei;
h)
koordiniert unbeschadet der Befugnisse der Agentur und der anderen Mitgliedstaaten die operativen Maßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten;
i)
tauscht über geeignete, auf nationaler Ebene eingerichtete Strukturen einschlägige Informationen mit den Verbindungsbeamten ihres Mitgliedstaats für Einwanderungsfragen, sofern solche benannt wurden, aus, um zum europäischen Lagebild beizutragen und Grenzkontrolltätigkeiten zu unterstützen;
j)
trägt unter Beaufsichtigung durch die zuständigen nationalen Behörden zur Informationssicherung in Bezug auf die nationalen Informationssysteme und die Informationssysteme der Agentur bei.

(4) Die Mitgliedstaaten können regionalen und lokalen Behörden, Behörden mit Zuständigkeit in einem bestimmten Sachbereich oder anderen Behörden, die operative Entscheidungen treffen können, damit beauftragen, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein angemessenes Lagebewusstsein und Reaktionsfähigkeit zu gewährleisten, darunter die in Absatz 3 Buchstaben c, e und f aufgeführten Aufgaben und Befugnisse.

(5) Der Beschluss eines Mitgliedstaats zur Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 darf sich nicht auf die Fähigkeit des nationalen Koordinierungszentrums zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen mit anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur auswirken.

(6) In auf nationaler Ebene zuvor festgelegten Fällen kann ein nationales Koordinierungszentrum eine Behörde im Sinne von Absatz 4 ermächtigen, mit den regionalen Behörden oder dem nationalen Koordinierungszentrum eines anderen Mitgliedstaats oder mit den zuständigen Behörden eines Drittstaats zu kommunizieren und Informationen auszutauschen, vorausgesetzt, dass die ermächtigte Behörde ihr eigenes nationales Koordinierungszentrum regelmäßig über diese Kommunikationen und diesen Informationsaustausch informiert.

(7) Das nationale Koordinierungszentrum ist rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche in Betrieb.

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