Artikel 22 VO (EU) 2019/1896
EUROSUR-Handbuch
(1) Die Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit mit der Agentur und anderen einschlägigen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union ein praktisches Handbuch für die Anwendung und Verwaltung von EUROSUR (im Folgenden das „EUROSUR-Handbuch” ) und macht es zugänglich. Das EUROSUR-Handbuch enthält technische und operative Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren, auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Die Kommission nimmt dieses EUROSUR-Handbuch in Form einer Empfehlung an.
(2) Die Kommission kann nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten und der Agentur beschließen, Teile des EUROSUR-Handbuchs entsprechend den Vorschriften der Geschäftsordnung der Kommission als RESTREINT UE/EU RESTRICTED einzustufen.
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